Straßenrecht

10. Juli 2010

Die Straßenerhaltung (z.B. Ausgestaltung der Straße, Schneeräumung…) richtet sich nach der Unterscheidung in Bundesstraßen, Landesstraßen, Gemeindestraßen und Privatstraßen. Öffentliche Straßen stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch. Privatstraßen können aus dringenden Verkehrsbedürfnissen zu öffentlichen Straßen erklärt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Straßen ist eine Sondernutzung, die der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.

Die Errichtung von Straßen ist in den einzelnen Landesstraßengesetzen geregelt.

Als Anrainer von Straßen sind Sie verpflichtet, den freien Abfluss des Wassers auf Ihren Grund, die Ablagerung von Schnee, die Aufstellung von Schneezäunen, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben, etc. ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Eine Haftung des Halters eines Weges besteht nur dann, wenn ein Schaden durch den mangelhaften Zustand des Weges eingetreten und der Halter den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Wegehalterhaftung). Die Schuldhaftigkeit ist durch die ordentlichen Gerichte zu klären.

 

Für eine Überprüfung Ihrer Beschwerde benötigt die Volksanwaltschaft:

• Angaben zu Bundesland und Gemeinde

• Eigenschaft (Bauwerber oder Nachbar, mittelbare oder unmittelbare Betroffenheit)

• Grundstücksnummern (mit Katastralgemeinde)

• Eventuell Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan

• Zuletzt ergangene Bescheide von Bürgermeister, Gemeinderat, Landesregierung und weitere Unterlagen.

 

Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ist kostenlos.