Strafe für den Besuch einer Autobahn-Toilette?
Trikes sind offene, dreirädrige Fahrzeuge, die zum Verkehr zugelassen sind. Im Zusammenhang mit der Vignettenpflicht hat sich allerdings ein Problem ergeben. Da diese Fahrzeuge keine Windschutzscheibe haben, ist ein vorschriftsmäßiges Anbringen der Vignette schlichtweg nicht möglich. Der Gesetzgeber hat daher eine Ausnahmebestimmung getroffen. Diese sieht vor, dass die Fahrzeuginhaberin oder der Fahrzeuginhaber eine gültige Vignette mitführen und bei Kontrollen vorweisen muss.
Diese Regelung hätte sich in der Praxis als bürgerunfreundlich und lebensfremd erwiesen. So hätte die Behörde, wenn sie auf ein parkendes Trike stieß, dessen Fahrerin oder Fahrer eine Autobahntoilette oder eine Raststätte aufsuchte und es aus Witterungsgründen nicht möglich war, die Vignette am parkenden Trike zu hinterlegen, den Betroffenen genauso gestraft, wie wenn es überhaupt keine Vignette für dieses Fahrzeug gegeben hätte. Als Ausweg bliebe der Fahrerin oder dem Fahrer nur, das Fahrzeug nicht zu verlassen, was in der Praxis einem Toilettengang- und Pausenverbot in einer Raststätte gleichgekommen wäre.
Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer war dieser Zustand unhaltbar. "Allein die Möglichkeit, eine Vignettenstrafe für einen Toilettengang oder eine Rast verhängen zu können, kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Die bestehende Praxis ist ungenügend und lebensfremd." Er trat daher umgehend mit der Forderung nach einer Reparatur dieses Missstandes an das zuständige Infrastrukturministerium heran.
Dort zeigte man sich einsichtig und erteilte den Kontrollorganen der Asfinag eine neue Anweisung. Ab sofort ist es so, dass diese das Eintreffen der Trikerin oder des Trikers abzuwarten haben, damit dieser auch die Möglichkeit hat, die gültige Vignette vorzuweisen.