Stoisits: Reisepass nur nach persönlicher Vorsprache?
Ein österreichischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt, wandte sich an die Volksanwaltschaft, nachdem er bei der Österreichischen Botschaft Berlin erfolglos die Ausstellung eines Personalausweises beantragt hatte. Die Ausstellung des Personalausweises scheiterte daran, dass der Betroffene – trotz eingeschränkter Reisefähigkeit – zwecks Identitätsfeststellung persönlich vor der Behörde hätte erscheinen müssen. Eine Ausnahme vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens für nicht reisefähige (zB schwer kranke) Personen war in der Passgesetz-Durchführungsverordnung bisher nicht vorgesehen.
Das Bundesministerium für Inneres teilte der Volksanwaltschaft dazu mit, dass die Passbehörden verpflichtet seien, die geltenden Vorschriften der Passgesetz-Durchführungsverordnung zu vollziehen. Da die geltende Rechtslage eine Berücksichtigung von Härtefällen derzeit nicht zulasse, stellte das Bundesministerium für Inneres eine Novellierung der Passgesetz-Durchführungsverordnung in Aussicht.
Dieses Vorhaben wurde auch umgesetzt: Mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Passgesetz-Durchführungsverordnung ergänzt, um künftig Härtefälle bei nicht reisefähigen Personen auszuschließen. Nunmehr kann die Behörde vom persönlichen Erscheinen absehen, wenn beim Passwerber eine dauerhaft schwerwiegende, nachweislich ärztlich festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt. Diese Ausnahmebestimmung gilt auch für Personalausweise.
Die an die Volksanwaltschaft herangetragene Beschwerde zeigt, dass strukturelle Mängel in der Verwaltung auch anhand von Einzelfällen aufgezeigt und beseitigt werden können.