Stoisits: Lärmbelästigung im Ferienparadies

25. Juli 2011

Der Eigentümer einer Ferienhütte am Bodensee hatte massive Probleme mit einem Anrainer: Jede Nacht fanden im Gastgarten eines in der Nähe befindlichen und an einem Campingsee gelegenen Restaurants laute Musikveranstaltungen statt. Das nächtliche Feiern der Campingtouristen führte zu beträchtliche Ruhestörungen und raubte dem Ferienhüttenbesitzer den Schlaf. Schließlich wandte sich der vom Lärm geplagte Mann an die zuständige Behörde.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Gewerbebehörde wurde jedoch nicht aktiv. Sie begründete ihre Untätigkeit zum einen damit, dass auch für den Gastgarten die selben (langen) Betriebszeit wie für das Lokal gelten würden; zum anderen vertrat sie die Meinung, dass Musikdarbietungen "typischerweise mit einem Restaurantbetrieb verbunden" und deswegen nach den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung ohnehin bereits genehmigt seien.

Für die zuständige Volksanwältin Mag. Terezija Stoisits war diese Argumentation nicht nachvollziehbar, sie befasste daher den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als oberste Gewerbebehörde. Dieser teilte die rechtlichen Bedenken der Volksanwaltschaft.

Der Bundesminister wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass „unter einem Restaurant die Betriebsart eines Gastgewerbebetriebes zu verstehen ist, der nach Ausstattung und Einrichtung der für die Kunden bestimmten Betriebsräume und Betriebsflächen ... auf einen anspruchsvollen Kundenkreis abgestellt ist. Insoweit der Veranstaltung musikalischer Darbietungen in einem Gastgewerbebetrieb für die Festlegung der Betriebsart eines Gastgewerbes keine Bedeutung zugemessen wird, fehlt dem darauf Bezug habenden Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die gesetzliche Grundlage".

Als Konsequenz erteilte der zuständige Ressortchef den Auftrag, die Zulässigkeit der musikalischen Darbietungen nach den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und die zum Nachbarschaftsschutz erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Die Beschwerde erwies sich sodann als begründet. Die Volksanwaltschaft geht davon aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Gewerbebehörde ordnungsgemäß nachkommt.