Stoisits: Förderungsstornierungen beim „Sanierungsscheck“

4. April 2011

Herr S. beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft: Eine im Rahmen des „Sanierungsscheck-Thermische Sanierung im privaten Wohnbau“ zugesicherte Förderung wurde nachträglich von der zuständigen Abwicklungsstelle, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH, storniert. Volksanwältin Stoisits nahm sich der Sache an.

Bei der Antragstellung hatte Herr S. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Sanierungsarbeiten selbst verrichten werde und ausschließlich die Förderung der Materialkosten beantrage. Dabei bezog er sich auf das Merkblatt der Abwicklungsstelle, welches die Förderfähigkeit von „sowohl Material- als auch Arbeitsleistungen“ bestätigte. Mit dieser Information und nach mehrmaliger telephonischer Beratung mit der Abwicklungsstelle stellte Herr S. einen Antrag auf Förderung. Im November 2009 erhielt dann Herr S. eine „positive Beurteilung des Förderansuchens“ von den Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt. Gleichzeitig teilte die Abwicklungsstelle die erfolgte Förderungsgenehmigung mit.

Auch zwei Monate später während eines Telefonats mit der Abwicklungsstelle wurde Herrn S. zugesichert, dass er sich bis zur Auszahlung der Förderung nur noch drei Monate gedulden müsse. Um so größer war die Verwunderung als Herr S. einen Monat später von derselben angerufen und um eine „Nachreichung der Professionistenrechnung“ gebeten wurde, da ansonsten keine Förderung gewährt werden könne. Eine Rechnung, die Herr S. nicht hatte, da er ja von Beginn an geplant hatte die Arbeiten selber zu verrichten.

Auch im Zuge des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft verwiesen die zuständigen Ministerien und Abwicklungsstellen darauf, dass die Sanierungsmaßnahmen durch Professionisten erfolgen hätten müssen. Dies sei aus den Vergaberichtlinien ersichtlich.

Die Volksanwaltschaft konnte letztlich keine Verletzung der Vergaberichtlinien feststellen. Jedoch kritisiert die zuständige Volksanwältin Mag.a Terezija Stoisits die im Vorfeld getätigten missverständlichen Informationen sowie die teilweise unklaren Formulierungen im angeführten Merkblatt und ortet ein Mitverschulden bei der Abwicklungsstelle

Es wurde daraufhin eingeräumt, dass die Formulierung im Informationsblatt „Förderungsfähige Kosten beim Sanierungsscheck“ zwar sachlich richtig aber unglücklich gewählt sei. Das Wirtschaftsministerium stellte daher eine Überarbeitung im Zuge zukünftiger Förderaktionen in Aussicht.

Da es sich gegenständlich um keinen Einzelfall handelt, und für die Volksanwaltschaft die Verärgerung der Betroffenen durchaus nachvollziehbar ist, wird diese Problematik auch im nächsten Bericht der Volksanwaltschaft an den österreichischen Nationalrat und Bundesrat dargestellt werden.