Stoisits: Fehlinformationen bei Namensänderungswunsch
Herr K. und sein litauischer Freund leben seit einigen Jahren in Vilnius. Im Sommer 2010 war es soweit: sie beschlossen, ihre Partnerschaft in Wien eintragen zu lassen. Für Herrn K. war klar, dass er den Namen seines Freundes annimmt. Herr K. reiste nach Wien und wandte sich an den zuständigen Magistrat, um alle nötigen Unterlagen abzugeben. Den Antrag auf behördliche Namensänderung erhielt er – mit der Begründung, dass er nicht mehr in Österreich gemeldet und die österreichische Botschaft in Litauen zuständig sei – wieder zurück. Er solle den Antrag nach der Eintragung an der Botschaft in Vilnius abgeben. Im August wurde die Partnerschaft in Wien eingetragen.
Das böse Erwachen kam nach der Rückkehr des frisch eingetragenen Paares: Herr K. hätte gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Partnerschaft den Antrag auf Namensänderung stellen müssen. Doch aufgrund der falschen Informationen, die er von den zuständigen Behörden erhalten hatte, unterblieb eine rechtzeitige Antragstellung. Jetzt schien nur eine Namensänderung möglich, für die Gebühren von rund 530 Euro anfallen würden.
Volksanwältin Mag. Terezija Stoisits wandte sich an das Innenministerium, da Herr K. nicht durch sein Verschulden die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hatte.
Die Innenministerin gestand in ihrer Stellungnahme ein, dass offensichtlich Herr. K. nicht entsprechend informiert wurde. Daher ging man von einem rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Namensänderung aus. Weiters wurden Maßnahmen getroffen, die zukünftig derartige Fälle verhindern sollen.
Die zuständige Volksanwältin Mag. Terezija Stoisits zieht nach Abschluss des Prüfverfahrens folgende Bilanz: „Die Behörde ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen bezüglich der Namensänderung zu geben und über die mit diesen Handlungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Zudem wurden unrichtige Auskünfte über die mit einer Namensänderung verbundene Gebührenhöhe sowie über die Behördenzuständigkeit erteilt.“