Stoisits: Aufwand bei beabsichtigter Abschiebung der Komani-Familie berechtigt?

16. August 2011

Die medial viel beachtete beabsichtigte Abschiebung der Komani-Familie hat aktuell auch das Interesse der Volksanwaltschaft auf sich gezogen. Die zuständige Volksanwältin, Mag.a Terezija Stoisits, hat die Medienberichterstattung zu der Abschiebung der kosovarischen Familie zum Anlass genommen und ein amtswegiges Prüfungsverfahren eingeleitet. Medien hatten zuvor berichtet, dass die Familie unter Einsatz von 15 bewaffneten Beamten der Fremdenpolizei und der Sondereinsatztruppe WEGA abgeholt worden war.

Im Zuge des Verfahrens wurde in Erfahrung gebracht, dass während der beabsichtigten Abschiebung im Oktober 2010 insgesamt 16 Beamte (sieben von der Fremdenpolizei, sieben von der WEGA, ein Polizist des zuständigen Wachzimmers, ein Beamter der Filmdokumentation) eingesetzt worden waren. „Widerstand“ wurde im Wesentlichen von der Rechtsvertreterin sowie von den während der Aktion anwesenden Medienvertretern erwartet.

In der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres wurde argumentiert, dass die Durchführung der Amtshandlung durch das „massive Medienaufgebot und das Einschreiten der Rechtsvertreterin der Fremden“ teilweise gehindert wurde. Jedoch konnte nicht erklärt werden, wieso ein Einsatz von 16 Beamten notwendig war. Vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass von den erwähnten Personen keine gefährlichen Übergriffe zu erwarten waren.

Auch im Falle – wie in der Stellungnahme angegeben – eines Widerstands gegen die gesetzten Maßnahmen einschließlich einer zwangsweise Wohnungsöffnung war nicht anzunehmen, dass die Familie von insgesamt fünf Beamten hätte „überwältigt“ werden müssen. Der Einsatz von insgesamt sieben Beamten einer Spezialeinheit, um den Zutritt zum Gebäude zu sichern, erschien übertrieben. Auch wenn die Bediensteten der ASE WEGA zum größeren Teil nicht in Uniform, sondern in Zivil, aufgetreten waren. Schließlich handelte es sich bei den abzuschiebenden Personen um eine psychisch in schlechtem Zustand befindliche Frau mit zwei damals 8-jährigen Kindern und um einen Mann, der bisher weder gewalttätig noch straffällig war.

Der betriebene Aufwand war im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit sowie auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beanstanden, so die Volksanwältin.