Statt im Grünen ein Haus im Betriebsgebiet

6. Oktober 2012

Im April 2008 erfüllte sich eine Steirerin einen langjährigen Traum. Sie erwarb von der Gemeinde Stainach jenes Haus, in dem Sie geboren wurde und aufgewachsen ist. Leider war das Glück von kurzer Dauer. Die bis dahin als Bauhof der Gemeinde genutzte nachbarliche Liegenschaft wurde, kurz vor Abschluss des Kaufvertrages, von der Gemeinde zum Betriebsgebiet umgewidmet und im Oktober 2011 an einen Automechaniker verkauft. Im Mai 2012 wurde dann die Errichtung einer KfZ-Werkstätte samt Lackiererei und Garagen bewilligt.  Die Lärm- und Geruchsimmissionen steigen, der Wert des erworbenen Grundstückes fällt. Es wurde inzwischen ebenfalls in Gewerbegebiet umgewidmet. Verzweifelt wandte sich die Hauseigentümerin an Volksanwältin Brinek.

Nach Prüfung des Aktes musste die Volksanwältin feststellen: Dem Abschluss des Kaufvertrages ging eine Baulandbestätigung voraus, die sowohl das Geburtshaus der Steirerin als auch das Nachbargrundstück als allgemeines Wohngebiet auswies. Was die Gemeinde nicht sagte: zwei Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages wurde der Beschluss gefasst, die Grundstücke von Wohngebiet auf Betriebsgebiet umzuwidmen. Davon wurde die Käuferin weder während der Vertragsverhandlungen, noch bei Unterfertigung des Vertrages informiert. Eine „glatte Verletzung der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten“, kritisierte Volksanwältin Brinek am 6. Oktober 2012 in der Sendung „BürgerAnwalt“.

Trotz der Einschränkung der Wohnnutzung und des geringeren Immissionsschutzes möchte die Frau in ihrem Geburtshaus wohnhaft bleiben.

Im Sinne einer "guten Verwaltung", die auch zu ihren Fehlern steht, erwartet Volksanwältin Brinek, dass die Gemeinde Stainach ihre Bürgerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht auf den Rechtsweg verweist. Die Differenz des Verkehrswerts vor und nach Umwidmung ist durch ein Gutachten leicht feststellbar. Die Gemeinde solle ihr diesen Differenzbetrag ersetzen.

 

Nachgefragt: Haus auf Zeit – Gemeinde ändert Bescheid ab

 

Als eine Vöcklabruckerin ihr Haus verkaufen wollte, stellte sich heraus, dass die Abteilungsbewilligung aus dem Jahre 1980 nicht die rechtliche Existenz ihres Hauses sicherte, sondern dessen Abriss verlangte.

Der wahre Grund stellte sich erst nach mühsamen Recherchen heraus. Ursprünglich war das Grundstück größer. Auf einem Teil sollte ein Neubau errichtet werden. Im Gegenzug sollte auf dem restlichen Grundstücksteil das alte Haus geschliffen werden. Dies wurde im Bescheid verfügt. Davon hatte die Vöklabruckerin allerdings keine Ahnung.

Volksanwältin Brinek nahm zu dem Fall in der Sendung „BürgerAnwalt“ vom 28. April dieses Jahres klar Stellung: „Sowohl die Abteilungsbewilligung der Grundstücke als auch die Vorschreibung der Abtragung entbehren jeder gesetzlichen Grundlage. Ich fordere die unverzügliche Änderung des Bescheides“.

Dieser Aufforderung kam die Gemeinde nun endlich nach. Der Bürgermeister hob die gesetzlosen Nebenbestimmungen im August 2012 mit Bescheid ersatzlos auf. Wie Volksanwältin Brinek festhält, wurde somit "eine tickende rechtliche Zeitbombe entschärft".