Spendenabsetzbarkeit – neue Bestimmung verärgert alle Betroffenen

9. April 2016

Die Vorlage des Zahlscheines oder eine Spendenbestätigung sind künftig nicht mehr ausreichend für die Absetzbarkeit. Der vermeintliche Vorteil, dass ab 2017 Spenden automatisch beim Jahresausgleich berücksichtigt werden, ist Brinek nicht ersichtlich. „Nur wer Zugang zu Finanz-Online hat, kann überprüfen, ob alle Spenden berücksichtigt wurden. Unterlässt die Organisation die Übermittlung der Daten an die Finanz oder erfolgt sie unvollständig oder zu spät, muss die Spenderin oder der Spender dies selbst urgieren.“ Brinek kritisiert: „Die Finanz will fertige Daten, die auch noch aufwändig technisch aufbereitet werden müssen und nennt das Ganze dann „Service“. Letztendlich entstehen jedoch nur hohe Verwaltungskosten für die Spendenorganisationen.“

Datenschutzrechtlich ist das neue System ebenso zu hinterfragen. Was bislang nur die Finanzverwaltung kannte, weiß bald auch Datenschutzbehörde und Spendenorganisation. „Absehbar ist, dass sich diese Vorgehensweise negativ auf die Spendenfreudigkeit auswirkt, daher fordere ich den Gesetzgeber auf, die Regelung nochmals zu überdenken“, so Brinek.

 

Eigene Hausnummer nach Jahrzehnten verloren?

Ein Wiener bewohnt seit Jahrzehnten ein Haus im 16. Wiener Gemeindebezirk. Er hatte immer die Hausnummer 79, plötzlich erhält er jedoch Poststücke an Personen, die nicht bei ihm gemeldet sind. Auch hat er selbst ein amtliches Schriftstück erhalten, das seine Adresse als neben Nr. 79 gelegen angibt. Er findet heraus, dass seine angestammte Hausnummer von Bewohnerinnen und Bewohnern und Firmen des Nachbarhauses mit Berufung auf eine Eintragung im Grundbuch angegeben wurden. Nun wurde er von der Behörde aufgefordert, mit den Nachbarinnen und Nachbarn eine Lösung finden oder freiwillig eine andere Ordnungsnummer anzunehmen.

Auf Nachfrage der Volksanwaltschaft räumt die Behörde ein, einen Fehler begangen zu haben, möchte jedoch noch „weitere Nachforschungen“ anstellen, um das nun entstandene Problem zu lösen. Volksanwältin Brinek weist darauf hin, dass der Betroffene sogar noch den Originalbescheid aus 1959 mit der ihm zugeteilten Hausnummer vorgelegt hat: „Die zuständige Magistratsabteilung hat diese missliche Lage verursacht und die Bewohnerinnen und Bewohner sollen sich nun einigen? Eine aus meiner Sicht unmögliche Vorgehensweise! Ich erwarte mir, dass eine Richtigstellung von Amts wegen erfolgt und die angestammte Hausnummer erhalten bleibt.“