Sondenernährung - Keine Krankenbehandlung?

29. August 2015

Nachdem ein burgenländischer Pensionist an einem Zungenkarzinom erkrankte, kann die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme wegen zunehmender Schluckstörungen ausschließlich über eine Magensonde sichergestellt werden. Rund 90 Packungen einer speziellen Flüssignahrung muss er im Monat zu sich nehmen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) kommt jedoch nur für ein Drittel der Kosten auf. Die Kosten für die Nahrung und das Zubehör für die Sondennahrung belaufen sich monatlich auf rund 290 Euro. Dies kann derzeit nur durch die finanzielle Unterstützung der Töchter geleistet werden. Die Familie fühlt sich von der BGKK im Stich gelassen.

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“  spricht Volksanwalt Dr. Günther Kräuter mit dem Chefarzt der BGKK, Dr. Werner Krischka, über die schwierige Situation der Familie.

Die BGKK könne nur für die gesamten Kosten der Ernährung aufkommen, wenn diese im Rahmen einer Krankenbehandlung benötigt wird. In einem Schreiben der Krankenkasse heißt es: „Liegt keine unmittelbare Krankenbehandlung, aber eine medizinisch begründete „erschwerte Ernährungssituation“ vor, übernimmt die BGKK die Kosten für Ernährung für den errechneten Energiebedarf zu einem Drittel.“ Aus Sicht der Volksanwaltschaft (VA) handelt es sich aber um eine „lebenserhaltende Maßnahme“, die zur Stabilisierung und Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes unabdingbar ist. Da es vor der Sondenernährung zu einem massiven Gewichtsverlust gekommen ist, werde der gesundheitliche Zustand durch die Nahrung eindeutig gebessert. Die Ernährungsprodukte sind daher als Heilmittel anzusehen und zur Gänze von der BGKK zu finanzieren.

Volksanwalt Dr. Günther Kräuter wird sich an das Gesundheitsministerium und den Obmann der BGKK wenden. „Wir werden dran bleiben und eine Klärung im Einzelfall, aber auch eine generelle Lösung anstreben, damit alle Unklarheiten beseitigt sind“, so Volksanwalt Kräuter abschließend.

 

Nachgefragt: Mangelnde Information über Befreiung vom Selbstbehalt

Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft müssen 20% des Gesamtbetrages für gewährte Leistungen, wie beispielsweise Arztbesuche, selbst tragen. Menschen mit Behinderung oder Personen mit geringem Einkommen können aber einen Antrag auf Befreiung vom Selbstbehalt stellen. In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ bemühte sich Volksanwalt Dr. Günther Kräuter um Lösungen in zwei Fällen.

Ein Niederösterreicher ist seit 2002 in Berufsunfähigkeitspension. Erst Anfang dieses Jahres erfährt er über die Möglichkeit der Befreiung vom Selbstbehalt und stellt sogleich einen Antrag. Ihm wird die Befreiung ab Antragstellung – also ab 2015 – nicht jedoch eine Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge bis 2002 gewährt.

Im zweiten Fall war ein Niederösterreicher zwar über die Befreiung bei geringem Einkommen informiert, nicht jedoch über die Befreiung wegen einer Behinderung. Somit füllte er im Jahr 2009 zwar das falsche Formular aus, notierte jedoch auf dem Antrag, dass er querschnittsgelähmt ist.

Aufgrund der überschrittenen Obergrenze des Familieneinkommens kam er nicht für eine Befreiung in Frage. Volksanwalt Günther Kräuter ersuchte den Vertreter der SVA um eine neuerliche Überprüfung, da die Behinderung am Antrag notiert wurde.

Die SVA kam nach neuerlicher Überprüfung des Falles zu dem Schluss, dass man dem Versicherten aufgrund des gestellten Antrages rückwirkend den bereits geleisteten Selbstbehalt ab Antragstellung erstatten kann.

Volksanwalt Kräuter betont, dass eine Rückzahlung ausschließlich möglich ist, wenn bereits ein Antrag gestellt wurde. Den Grund hierfür findet man im sogenannten „Antragsprinzip“, das nahezu im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt: Einerseits muss ein Antrag gestellt werden und andererseits gilt die Befreiung erst ab Antragstellung.