STOISITS: LÄRMBELÄSTIGUNG DURCH SPEDITIONSFIRMA

7. Mai 2011

Seit 1993 besteht das Betriebsgelände eines Kühllogistikbetriebes in Seekirchen am Wallersee. Damit die Kühlkette nicht unterbrochen wird, werden die Lastwagen bei laufendem Motor be- und entladen. Jede Nacht fahren nach Wahrnehmung der Anrainerschaft bis zu 160 Lastwagen in das Gelände ein und wieder aus.

Unweit des Firmengeländes befinden sich mehrere Familienhäuser, deren BewohnerInnen schon seit Jahren - vor allem in der Nacht - unter dem Lärm, der durch die Ladetätigkeiten entsteht, leiden. Sie beschweren sich seit Jahren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über die extreme Lärmbelästigung, der sie ausgesetzt sind.

Im Jahr 2002 beauftragte die Bezirkshauptmannschaft die Firma, ein Sanierungskonzept vorzulegen und Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Lärmbelästigung eindämmen sollten. 2003 legte die Firma das ausgearbeitete Konzept vor, die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheides erfolgte aber nicht. Die AnrainerInnen beklagen, dass sich an der Lärmbelästigung nichts verändert hat. Sie leiden weiterhin an den Auswirkungen schlafloser Nächte.

Die Firma vertritt die Meinung, dass sie ein Sanierungskonzept vorgelegt und Maßnahmen getroffen hat. Auch die Bezirkshauptmannschaft geht in ihrer Stellungnahme davon aus, korrekt gehandelt und vermittelt zu haben. Den Vorwurf, dass die Firma konsenslos arbeitet, weist sie zurück.

In der Sendung stellt Volksanwältin Mag.a Terezija Stoisits fest, dass die AnrainerInnen rechtlich nichts in der Hand haben, worauf sie sich beziehen könnten. Es besteht keine Rechtssicherheit: das aufgrund der zahlreichen Beschwerden 2002 beauftragte Sanierungskonzept hat zwar zu Maßnahmen und Vorkehrungen aufseiten der Firma geführt. Jedoch hat die Bezirkshauptmannschaft nie einen Bescheid erlassen, in welchem das vorgelegte Konzept tatsächlich genehmigt wurde. Darin erkennt die Volksanwältin den rechtlichen Hauptmangel. Die Firma ist somit an keine Auflagen gebunden und die AnrainerInnen haben keine Möglichkeit rechtlich vorzugehen.

Dringender Handlungsbedarf besteht auch in Bezug auf die Feststellung der tatsächlichen Fahrzeugbewegungen in der Nacht. Nur wenn die Bezirkshauptmannschaft die aktuelle Situation erhebt, kann sie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der AnrainerInnen setzen.