STOISITS: IRRTUM DER SCHULBEHÖRDE - LEHRERIN VERLIERT JOB

5. Februar 2011

Irrtum der Schulbehörden – Lehrerin verliert Job

Eine junge österreichische Lehrerin studierte in Großbritannien und arbeitete danach zwei Jahre an einem College. Als ihr der Landesschulrat in Tirol eine Stelle in Lienz anbot, kündigte sie und ging zurück nach Österreich, wo sie zwei Jahre unterrichtete. Gleich nach dem Jobangebot im Juni 2008 schickte Frau N.N. alle Unterlagen an den Landesschulrat für Tirol, der sie an das Unterrichtsministerium zur Anerkennung weiterleiten sollte. Der Landesschulrat habe ihr zugesichert, dass ihr Studium in Großbritannien als Lehramtsausbildung für Bildnerische Erziehung und Mediengestaltung anerkannt werde und sie nur eine kleine Zusatzprüfung über das österreichische Schulrecht ablegen müsse.

Das zweite Schuljahr hatte bereits begonnen als ihr das BMUKK mitteilte, dass ihre Ausbildung nicht anerkannt werde und sie Zusatzausbildungen an österreichischen Universitäten benötige. Zur nächstmöglichen Gelegenheit im Herbst 2010 wollte Frau N.N. die Prüfungen am Mozarteum Salzburg ablegen. Doch der Leiter des Studienganges erklärte ihr, dass sie eine Europalehrer-Ausbildung habe und sie diese Prüfungen gar nicht benötige. Sie wandte sich an das Wissenschaftsministerium, das ihr diese Auskunft unter Hinweis auf europarechtliche Bestimmungen bestätigte.

Die Stelle an der Schule in Lienz war in der Zwischenzeit an eine andere Bewerberin vergeben worden, obwohl ihr das BMUKK, das für die Entscheidung zwei Jahre benötigte, letztlich mit Bescheid bestätigte, dass ihre Ausbildung voll anerkannt werde. Die Lehrerin verlor ihren Arbeitsplatz und bezieht Notstandshilfe.

Volksanwältin Stoisits: „Es geht darum, dass eine junge österreichische Lehrerin in England eine unbefristete fixe Anstellung hatte und sie aufgab, weil sie ein Angebot vom Landesschulrat für Tirol bekam. Sie wurde in Österreich angestellt und das Verfahren zur Anerkennung dauerte zwei Jahre – so dass ihr Job neu besetzt wurde. Das ist inakzeptabel. Der Fehler liegt sowohl beim Landesschulrat für Tirol als auch beim Unterrichtsministerium.“

Die Volksanwaltschaft hofft, dass die Behörden eine Lösung für die Betroffene finden, denn von ihnen wurde das Problem verursacht“, so Volksanwältin Stoisits. Der Vertreter des BMUKK sagt zu, sich für eine Lösung einzusetzen.

 

Nachgefragt: Studiengebühren für fleißige Studierende?

Seit 2008 sind die Studiengebühren de facto abgeschafft. Doch gerade die fleißigen Studierenden werden mit der neuen Regelung benachteiligt.

Im Mai 2009 wurde der Fall bereits im Bürgeranwalt von Volksanwältin Stoisits behandelt. Herr N.N. war besonders ehrgeizig und studierte zwei Fächer auf einmal – trotzdem musste er den Studienbeitrag entrichten. Der Grund: wer in Mindestdauer studiert, wird von den Gebühren befreit. In Psychologie war er zwar in der Mindestdauer, in Jus aber nicht. Deshalb musste er Studiengebühren bezahlen. Die zusätzlichen Kosten nahmen Herrn N.N. die Motivation und er gab sein Jus-Studium auf.

Eine zunächst vom Wissenschaftsministerium in Begutachtung geschickte Novelle zur Studienbeitragsverordnung sollte festlegen, dass eine Befreiung der Studiengebühren für das „Zweitstudium“ dann möglich ist, wenn die Betroffenen in diesem Studium zumindest ein Drittel der erforderlichen Studienleistung (10 ECTS-Punkte) erbringen. Die Novelle wurde aber wegen heftiger Proteste der Universitäten nicht umgesetzt.

Ein dreiviertel Jahr später gibt es nun doch eine Lösung: wenn in dem Zweitstudium die Hälfte der Studienleistung (15 ECTS-Punkte) erbracht wird, ist kein Studienbeitrag zu entrichten - auch wenn man über der Mindestzeit ist.

„Ich freue mich, dass die große Ungerechtigkeit beseitigt ist. Der einzige Wehrmutstropfen ist, dass es kein Rechtsmittel bei der Ablehnung gibt, da die Regelung nicht im Universitätsgesetz bzw. in einer Verordnung verankert ist. Dass bisher nur 88 Studierende einen Antrag auf Refundierung des Studienbeitrags gestellt haben, liegt vermutlich daran, dass viele nicht davon wissen. Das Formular für den Antrag und der Erlass sind auf der Seite des Wissenschaftsministeriums zu finden“, sagte Volksanwältin Stoisits.