Personalknappheit in Bildungsdirektion: Verzögerung bei Externistenprüfung

2. Dezember 2023

Seit Mai 2022 muss der Heimunterricht („häuslicher Unterricht“) bis eine Woche nach Ende des Schuljahrs an die zuständige Bildungsdirektion gemeldet werden und die Bildungsdirektion hat eine Bestätigung („Kenntnisnahme“) darüber auszustellen. Diese Kenntnisnahme ist Voraussetzung für die Zuweisung einer Schule, an der die jährliche Externistenprüfung abgelegt werden muss. Die Externistenprüfung dient dem Nachweis, dass die Lernziele der Schulstufe auch im häuslichen Unterricht erreicht worden sind.

Als sie nach Schulbeginn bis November noch keine solche Kenntnisnahme für ihren jüngeren Sohn erhalten hatte, begann Frau M. bei der Bildungsdirektion nachzufragen. Telefonisch erhielt sie zwar die Zusage einer raschen Bearbeitung, die jedoch nicht eingehalten wurde. Auch ein E-Mail und ein weiterer Anruf im März blieben ohne Reaktion. Da sich schließlich die Prüfungszeit Anfang Juni bereits näherte, versuchte Frau M. auch im Mai weiterhin die Bildungsdirektion zu erreichen, kam mit ihren Anrufen jedoch nicht durch. Sie wandte sich daher an die Volksanwaltschaft, Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz. Außerdem kritisierte Frau M., dass nicht wie bisher Externistenprüfungen im Mai und Juni, sondern nur mehr im Juni abzulegen sind, was die Kinder einem größeren Druck aussetze.

Der Wiener Bildungsdirektor sagte in „Bürgeranwalt“, dass er die Schule für den richtigen Bildungsort halte, sich aber auch dem häuslichen Unterricht nicht entgegenstelle. Aus Sicht der Bildungsdirektion war die Ursache für die Verzögerung ein Missverständnis, da Frau M. ihre beiden Söhne für den häuslichen Unterricht anmelden hatte wollen, tatsächlich jedoch nur ein Bub von der Bildungsdirektion registriert worden war.

Volksanwalt Rosenkranz merkte in der Sendung an, dass zwar zum Zeitpunkt der Sendung Anfang Dezember alle Anträge zum häuslichen Unterricht in der Bildungsdirektion abgearbeitet seien, es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn diese Anträge bereits bei Beginn des Schuljahres im September, also noch während der Ferien, abgearbeitet worden wären. Die Volksanwaltschaft forderte weiters eine zumindest temporäre Aufstockung des Personals in der für diese Fälle zuständigen Rechtsabteilung der Bildungsdirektion.

 

Nachgefragt: mangelhafter Hochwasserschutz in Schlierbach

Erstmals im Jänner 2022 diskutierte Volksanwalt Walter Rosenkranz in „Bürgeranwalt“ die Problematik des unzureichenden Hochwasserschutzes in der oberösterreichischen Gemeinde Schlierbach. Heftige Überschwemmungen, überflutete Keller und Gebäudeschäden habe es dort nicht gegeben, bevor die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf im Jahr 2012 ein Hochwasserschutzprojekt bewilligte. Geplant waren ua eine Verbesserung des Einlaufbauwerks, Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens oder die Einleitung des Oberflächenwassers in einen Bach. Mit der Umsetzung von Maßnahmen habe sich die Situation in der Gemeinde jedoch laut den Beschwerdeführern „dramatisch“ verschlechtert.

Da sich der Durchmesser des Abwasserrohrs zunehmend verjünge, steige bei Hochwasser der Druck im Rohr und das Wasser werde in Keller gedrückt, in die es zuvor nicht eingedrungen war. Es handle sich um eine wasserrechtlich nicht genehmigte Konstruktion. Auch das geplante Rückhaltebecken sei nicht realisiert worden. Mittlerweile sei ein wesentlich kleineres Becken geplant, das nach Ansicht von Anrainern zu keiner Lösung des Problems führen werde.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Schlierbach teilte in einer schriftlichen Stellungnahme mit, dass entlang von Gewässern niemals ein 100%iger Schutz möglich sein werde. Das Rückhaltebecken zu bauen sei aufgrund des schlechten Untergrunds am geplanten Areal nicht möglich gewesen. Das Hochwasserschutzprojekt sei überdies noch nicht abgeschlossen und Pläne für ein Kompensationsbecken seien bei der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung eingereicht worden – was auch die Bezirkshauptmannschaft bestätigte. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung räumte ein, dass für die Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts eine Frist bis Ende 2024 gewährt wurde und verwies die Betroffenen mit ihren Einsprüchen an die Zivilgerichte.

Zu technischen Einwänden könne sich die Volksanwaltschaft nicht äußern, so Volksanwalt Rosenkranz bei „Nachgefragt“. Aus rechtlicher Sicht sei seitens der Gemeinde allerdings ein „Schwarzbau“ errichtet worden, was bei einem privaten Bauherren schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Eine Sanierung dieses Schwarzbaues war nicht möglich, sondern gebe es seit Jänner 2023 einen rechtskräftigen Bescheid, wie die Gemeinde beim Bau des Hochwasserschutzes vorzugehen habe. Als Missstand kritisierte die Volksanwaltschaft die langwierige Abwicklung des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens.