ORF BÜRGERANWALT, 17.03.2012 MIT VOLKSANWÄLTIN DR. GERTRUDE BRINEK

20. März 2012

Geldfund im Bankomat - Recht auf Finderlohn?

 

Eine junge Frau staunte nicht schlecht, als sie an einem Sonntag in einem Innsbrucker Bankomaten 200 Euro fand. Das vergessene Geld wollte sie umgehend abgeben, doch die Bank bzw. die Ämter hatten geschlossen. Am nächsten Tag brachte sie das Geld in Wien in eine BAWAG-Filiale. Erst nach mehrmaligem Nachfragen erfährt sie, dass das Geld zwar zurückgebucht wurde, ihr Anspruch auf Finderlohn jedoch verneint wird, da das im Bankomat vergessene Geld nach Meinung der BAWAG auch sonst ohne Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

 Volksanwältin Brinek widerspricht dieser Meinung und sagt, es gebührt eindeutig ein Finderlohn. Brinek dazu: „Wenn man gefundenes Geld an sich nimmt, ist man dazu verpflichtet, dieses entweder im Fundbüro abzugeben oder zu versuchen, den Eigentümer ausfindig zu machen. Unsere junge ehrliche Finderin hat somit völlig richtig gehandelt.“ Abschließend bekräftigt Brinek die Forderung der Volksanwaltschaft, einen Rückholmechanismus bei allen Bankomaten zu aktivieren.

  

Neue Bebauungspläne verhindern Möglichkeit des Zubaus

 

Ein Grundeigentümer Im Wiener Gemeindebezirk Döbling wollte einen Zubau an sein Haus machen. Nach alten Bebauungsplänen wäre das möglich gewesen, nach den neuen aber plötzlich nicht mehr. Der Betroffene bemüht sich bereits seit Jahren um eine Auskunft, warum ihm dieser Zubau verwehrt wird; über die Änderung des Bebauungsplanes wurde er nie verständigt.

In diesem Zusammenhang fordert Volksanwältin Brinek einmal mehr eine Verständigungspflicht der Eigentümer bei Änderungen von Flächenwidmungen oder Bebauungsplänen. Besonders unverständlich erscheint  ihr, dass der in diesem Zusammenhang erstellte Erläuterungsbericht zwar während der Auflagefrist veröffentlicht, danach allerdings zur „Verschlusssache“ wird.

Der im Studio ebenfalls anwesende Bezirksvorsteher von Döbling schlug vor, ein Bauansuchen nach einer Ausnahmeregelung (§ 69) anzustreben. Diese Möglichkeit unterliege allerdings einigen Voraussetzungen, die der Bauwerber besser einschätzen könnte, wenn er Einsicht in den Erläuterungsbericht bekommen würde. Der Bezirksvorsteher sagte die Möglichkeit einer Einsicht zu.