ORF-BÜRGERANWALT, 15.10.2011 MIT VOLKSANWÄLTIN DR. GERTRUDE BRINEK

21. Oktober 2011

Geplanter Handymast erzürnt Gemeindebewohner

In der niederösterreichischen Gemeinde Inzersdorf-Getzerdorf sollt ein Handysendemast aufgestellt werden. Die Bürger protestierten gegen die rasche Vorgehensweise bzw. die Standortwahl. Frau Maria M. reichte stellvertretend für mehr als 530 Petenten einer Unterschriftenliste Beschwerde gegen diese Baubewilligung bei  Volksanwältin Brinek ein. Der 26 m hohe Mast störe das Ortsbild, so der Tenor in der Bevölkerung. Dennoch ist das notwendige Bauverfahren abgeschlossen, die Bewilligung rechtskräftig. Das wollten die Unterzeichner der Bürgerinitiative so nicht hinnehmen und wandten sich an die Volksanwaltschaft.

Initiativensprecherin Maria M. betonte bei einem Lokalaugenschein dass das geplante Bauwerk dreieinhalb Mal so hoch sei wie ein gewöhnlicher Strommast und sogar den Kirchturm des Ortes überrage. Das beschauliche Ortsbild und touristische Bestrebungen seien durch den Bau gefährdet. Laut Gutachten, das die Gemeinde in Auftrag gegeben hatte, würde sich der Bau hingegen harmonisch in die Umgebung einfügen. Nur dieser Standort sei aus topographischer Sicht und technischer Durchführbarkeit für die Errichtung geeignet, so der Bauwerber, die A1 Telekom AG. Die Bewohner bezweifeln nicht die Notwendigkeit der Errichtung eines Handymastes, sondern regen die Suche nach einem Alternativstandort an. Die Gemeindevertretung habe es unterlassen, die Bürger bei der Entscheidung miteinzubeziehen. Man habe davon erst erfahren als das Vorhaben bereits genehmigt war.

In der Studiodiskussion verteidigte der Bürgermeister sein Handeln indem er betonte als zuständige Baubehörde im Ort das Bauverfahren gesetzeskonform abgehandelt zu haben. Laut einstimmigen Gemeinderatsbeschluss habe man sich verpflichtet die Anliegen der Bürger ernst zu nehmen, kontert sein Stellvertreter, welcher die Anliegen der Initiative unterstützt. Die ebenfalls anwesende Gutachterin berief sich auf ihre Schweigepflicht in einem nichtöffentlichen Verfahren und wollte sich zu ihrer Gutheißung der Pläne nicht äußern. Volksanwältin Brinek wies darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass ein Handymast auf jeden Fall das Ortsbild beeinträchtigt. Weiters würde das erstellte Gutachten in wesentlichen Punkten den vom VwGH festgehaltenen Kriterien zur Beurteilungsfindung widersprechen. Begründungen seien darin nicht nachvollziehbar und würden teilweise den Status von bloßen Behauptungen erfüllen. Ein derartiges Gutachten habe demnach von der Baubehörde erst gar nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Die Volksanwältin empfahl ein neues Bauverfahren zu eröffnen mit einer diesmal gesetzeskonformen Prüfung der Verträglichkeit des Bauobjekts im Verhältnis zum Ortsbild.

 

 

Versteigerung verbockt?

Frau Gabriele W., Pferdezüchterin und Miteigentümerin eines Gestütes in Tirol wurde durch einen ihrer Kunden massiv finanziell geschädigt. Dieser hatte seine edlen Pferde jahrelang bei ihr untergestellt und war letztlich viel Geld schuldig geblieben. Die Stallbesitzerin beschritt schließlich den Gerichtsweg, um den ihr zustehenden Betrag einzuklagen. Daraufhin wurden Versteigerungstermine für die 5 Pferde des Kunden angesetzt. An einem davon im April d. J.  erschien der Gerichtsvollzieher und teilte den verblüfften Gestütsbesitzern mit dass die Versteigerung abgesagt sei weil der Schuldner bezahlt hätte.

Einige Tage später hieß es von Seiten des Kunden, die Pferde würden abgeholt und Frau W. war der Meinung dass nun alles seinen rechten Weg ginge und ihr keine weiteren Kosten wegen der Tiere entstünden. Zu diesem Zeitpunkt ging sie aufgrund der Benachrichtigung durch den Exekutor davon aus dass das Geld für die Pferde längst am Konto des Gerichts eingegangen sei und genehmigte daher den Abtransport. Allerdings war nur ein Überweisungsbeleg der zuständigen Bank an den Gerichtsvollzieher ergangen, eine Zahlungsbestätigung war aufgrund der ungenügenden Deckung des Schuldnerkontos jedoch nicht erfolgt, wie sich auf Nachfrage beim Geldinstitut herausstellte.

Frau W. beklagte aufgrund dessen dass der Exekutor beim ersten Verkaufstermin zu Unrecht Einhalt geboten habe und wandte sich mit ihrem Anliegen an die Volksanwaltschaft. Diese stellte fest, dem Gerichtsvollzieher hätte bekannt sein müssen dass er die Vollstreckung des Pferdeverkaufs nur dann hätte stoppen dürfen wenn unzweifelhaft feststehe dass der geschuldete Betrag auch tatsächlich am Konto des Gerichts eingelangt sei, was in der konkreten Causa zu Lasten von Frau W. nicht der Fall war. Die rasche Entfernung der Pferde aus dem Gestüt sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar gewesen um weitere Fixkosten zu vermeiden, resümierte Volksanwältin Brinek.