Nachträgliche Vorschreibung der besonderen Nächtigungstaxe

1. August 2023

Herr O. beschwerte sich, dass ihm die Stadt Salzburg im August 2022 für seine Wohnung, die er nur selbst benütze und bei der es sich um keine Ferienwohnung handle, die besondere Nächtigungstaxe von April 2014 bis Dezember 2021 vorgeschrieben habe. Knapp 4.000 Euro sollte der Mann nachbezahlen. Die Volksanwaltschaft prüfte, ob die Vorschreibung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht bereits teilweise verjährt war.

Die Stadt Salzburg argumentierte, dass eine Hinterziehung vorliege und die Abgabe daher erst nach 10 Jahren verjähre. Diese Maßnahme sei geschaffen worden, um „erschwinglichen Wohnraum zu schaffen oder zu erhalten“. Bei der Wohnung handle es sich um eine Ferienwohnung, da Herr O. dort keinen Hauptwohnsitz habe. Ab 2014 habe Herr O. seine Wohnung nur als Nebenwohnsitz genutzt, womit alle Bedingungen für die Vorschreibung der besonderen Nächtigungsabgabe erfüllt gewesen seien. Meldungen an die Abgabenbehörde habe Herr O. außerdem unterlassen. Obwohl er aufgrund der starken Medienpräsenz des Themas hätte wissen müssen, dass eine Abgabe zu entrichten war, sei er seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen.

„Die Volksanwaltschaft verwies gegenüber der Stadt Salzburg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, kann demnach nur anhand eindeutiger, ausdrücklicher und nachweisbarer Feststellungen erfolgen“, kritisierte Volksanwalt Walter Rosenkranz.

Die Stadt Salzburg schloss sich dieser Argumentation schließlich an, setzte den Verjährungszeitraum für die besondere Nächtigungsabgabe von zehn auf fünf Jahre herunter und sagte eine Gutschrift allfällig zu viel bezahlter Abgaben an Herrn O. zu.