Mödlinger Busparkplatz raubt den Schlaf

26. Februar 2022

Eine Frau aus Mödling beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft über einen seit 2019 benachbarten Busparkplatz für den Linienverkehr Wien-Süd. Konkret ging es ihr um den davon ausgehenden Lärm beim Abfahren, Zurückschieben, Betrieb der Standheizung, aber auch um die emittierten Abgase. Nur zwischen 0.30 Uhr und 4.30 Uhr gebe es keinen Lärm, täglich werde die Frau um 4.30 Uhr geweckt. Eigenmessungen hätten auch nachts eine Lärmbelastung von 75 bis 80 dB ergeben. In Mödling gebe es genug andere, weniger zentrale Flächen, die ersatzweise als Busparkplatz dienen hätten können. Andere Lärmemissionen, etwa Rasenmähen am Sonntag, seien auch gesetzlich geregelt, doch in ihrem Fall gebe es keine Abhilfe. Ein diesbezügliches Schreiben an den Bürgermeister habe dieser nie beantwortet.

Eine Vertreterin des Verkehrsunternehmens gab zu bedenken, dass das Busunternehmen mit Recht unweit des Bahnhofs seinen Parkplatz hätte, andernfalls käme es zu vielen Leerfahrten. Anrainer von Bahnlinien hätten auch eine Lärmbelastung, mit der sie klarkommen müssten. Die Gegend sei außerdem schon immer ein Gewerbegebiet, in dem gelärmt worden sei, gewesen. Seitens des Unternehmens habe man sich durchaus um Lösungen bemüht.

In einer Stellungnahme für die Sendung „Bürgeranwalt“ wies der Mödlinger Bürgermeister darauf hin, dass es sich bei dem geschotterten Parkplatz um kein Bauwerk, sondern lediglich anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle. Er habe daher auch gegen die behaupteten Störungen keine rechtliche Handhabe. Die Bezirkshauptmannschaft verwies darauf, dass das Busunternehmen dem Kraftfahrliniengesetz unterliege und damit ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen sei.

Volksanwalt Walter Rosenkranz bestätigte, dass die geltende Rechtslage den Behörden keine Handhabe biete. Dass die Anrainerin nur die Möglichkeit hat, mittels Klage bei Gericht gegen die Lärmbelästigung vorzugehen, sei wohl noch früheren Zeiten geschuldet, in denen man dem Verkehr absoluten Vorrang einräumte. Das Kraftfahrliniengesetz sehe zwar Regelungen für Haltestellen, nicht aber für Busparkplätze vor und von der Gewerbeordnung, die grundsätzlich Schutzmaßnahmen für Anrainerinnen und Anrainer biete, sei das Kraftfahrunternehmen gänzlich ausgenommen. „Als Hilfsorgan des Parlaments wird die Volksanwaltschaft aber an den Gesetzgeber herantreten und ihn aufmerksam machen, dass es hier einen Ergänzungsbedarf gibt. Derzeit bleibt der Frau nur die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg mit dem damit verbundenen Prozessrisiko zu beschreiten“, so Rosenkranz.

 

Nachgefragt: Stundenlanges pyrotechnisches Feuerwerk nahe Wohnsiedlung

Im November 2021 wurde bei „Bürgeranwalt“ erstmals über die Vorführung pyrotechnischer Feuerwerkskörper aller Art der Klasse 4, unter anderem 350 Kugelbomben, nahe einer Wohnsiedlung berichtet. Das ursprünglich für acht bis zehn Minuten veranschlagte Feuerwerk soll knapp eineinhalb Stunden gedauert haben. Gespräche in den Innenräumen seien nicht mehr möglich gewesen. Anrainerinnen und Anrainer seien vorab nicht verständigt worden, aber auch der Bürgermeister und die Polizei hätten nichts davon gewusst.

„Auf unsere Nachfrage haben wir inzwischen den Bewilligungsbescheid erhalten. Dem zufolge sind sowohl der Bürgermeister als auch die Polizei von der Veranstaltung informiert worden“, so Volksanwalt Rosenkranz, der zu dem Schluss kam, dass die Bewilligung der Feuerwerkspräsentation rein routinemäßig, jedoch ohne die in diesem Fall besonders nötig gewesene Sensibilität erledigt worden ist. Da auch Bescheidauflagen nicht eingehalten worden seien (z.B. Überschreitung der bewilligten Dauer), sei inzwischen ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Rosenkranz hofft aufgrund der Antwort der Behörde, dass sie in solchen Fällen künftig mehr Umsicht walten lassen wird. Er begrüßte auch die vom Bundesministerium für Inneres (als oberste Pyrotechnikbehörde) berichtete Absicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, bei künftigen Bewilligungen von Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände die Einhaltung des Bewilligungsumfanges durch die örtliche Polizeiinspektion überwachen zu lassen.