Meldefehler blieb unbemerkt: Keine Wahlberechtigung für Wienerin

20. Oktober 2020

Eine Frau hatte sich an Volksanwalt Walter Rosenkranz gewandt, weil sie bei der Wiener Gemeinderatswahl nicht zur Wahl zugelassen worden war. Bereits im März hatte sie sich ordnungsgemäß gemeldet. Dennoch stand sie nicht im Wählerverzeichnis.

Der Magistrat der Stadt Wien räumte einen Eingabefehler ein. Bemerkt wurde dieser jedoch erst, als die Frau einen Wahlkartenantrag stellen wollte: Unter Hinweis dass sie „zum Zeitpunkt der Wählerverzeichnisprüfung (Juli 2020) nicht in Wien gemeldet“ gewesen sei, wurde ihr die Ausstellung der Wahlkarte verweigert. Im Zeitraum als das Wählerverzeichnis zur öffentlichen Einsicht aufgelegen war, hatte die Frau kein Berichtigungsverfahren zur Aufnahme in dieses Verzeichnis angestrengt, da sie damals von einer ordnungsgemäßen Meldung ausgegangen war. Das Wählerverzeichnis wurde daher abgeschlossen, ohne dass sie darin aufgenommen wurde.

„Der Fehler des Meldeservice MA 62 wurde zwar umgehend berichtigt. Dies hatte aber trotzdem keine Auswirkung mehr auf das Wählerverzeichnis, sodass die Frau bei der Gemeinderatswahl nicht wahlberechtigt war“, fasste Volksanwalt Rosenkranz zusammen. Er betonte auch, dass das Wahlrecht ein in der Bundesverfassung verankertes Recht sei, mit dem sorgsam umgegangen werden müsse.