Mangelnde Datenerhebung zur Evaluierung der Deutschförderung

13. April 2022

Bei der Sprachstandfeststellung mit dem Test BESK DaZ Kompakt („Erfassung der Sprachkompetenz in der Bildungssprache Deutsch“) waren bei einem Buben in einem niederösterreichischen Kindergarten keine Sprachdefizite entdeckt worden. Bei der Testung beim Schuleintritt mit dem Test MIKA-D („Messinstrument zur Kompetenzanalyse-Deutsch“) stellte sich dagegen heraus, dass seine Deutschkompetenz ungenügend war. Der Bub wurde daher als außerordentlicher Schüler in eine Deutschförderklasse aufgenommen. Sein Vater wandte sich folglich an die Volksanwaltschaft. Volksanwalt  Walter Rosenkranz leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein, um zu untersuchen, ob die Standards in Bezug auf die Feststellung der Deutschkenntnisse am Übergang vom Kindergarten zur Volksschule nur in Niederösterreich uneinheitlich wären oder auch in anderen Bundesländern.

Er bat daher den Bildungsminister um Auskunft, wie viele Schulanfängerinnen und Schulanfänger in Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen zuvor einen Kindergarten besucht hatten und im letzten Kindergartenjahr einer Sprachstandfeststellung unterzogen wurden bzw. auch in wie vielen Fällen davon kein oder ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt worden war. In seiner Stellungnahme erklärte das Ministerium die genaue Funktionsweise der Tests. Die Kompatibilität der Tests begründete das Ministerium mit den gemeinsamen Beobachtungs- und Förderkriterien sowie der Tatsache, dass beide Tests vom Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) erstellt worden waren. Die Fragen der Volksanwaltschaft konnte man jedoch nicht beantworten, da diese Tests am Übertritt vom Kindergarten in die Volksschule 2019/20 erstmalig eingesetzt worden seien. Wie das Ministerium zunächst ebenfalls bedauernd mitteilte, seien die bei den Sprachstandsfeststellungen erhobenen Daten nur an den Schulen evident und würden auch nicht an das Ministerium weitergegeben, weshalb man sie auch der Volksanwaltschaft nicht zur Verfügung stellen könne.

Schließlich beauftragte das Bildungsministerium aber die Statistik Austria mit einer Sonderauswertung, um die Fragen der Volksanwaltschaft beantworten zu können: „Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sind nach dem Schulunterrichtsgesetz nur dann als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, wenn nach einer Sprachstandserhebung eine Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. ordentlicher Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. Über 90 % aller außerordentlichen Schülerinnen und Schüler, d.s. Schüler in einer Deutschförderklasse, hatten demnach zwar vor Schuleintritt einen österreichischen Kindergarten besucht, aber dennoch so gravierende Mängel in der Unterrichtssprache, dass eine Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. ordentlicher Schüler nicht zulässig war“, fasst Volksanwalt Rosenkranz das Ergebnis der Auswertung zusammen. Die Volksanwaltschaft kritisierte jedoch, dass das Ministerium erst nach ihrem Einschreiten Daten erhoben hatte, die für eine Evaluierung der beiden Testverfahren herangezogen werden hätten können.