Lebensgefährtin soll Schuldbeitrittserklärung für Wohnung abgeben

20. Juni 2015

Als die Beschwerdeführerin in die geförderte Wohnung ihres Partners miteinzog, wurde sie von der Burgenländischen Landesregierung umgehend aufgefordert, eine Schuldbeitrittserklärung zum Wohnbaudarlehen vorzulegen. Der Burgenländische Gesetzgeber geht von einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft vor, als „bloße“ Freundin dürfte sie gar nicht in dieser Wohnung leben.

Die Betroffene reagiert fassungslos auf die Aufforderung zur Vorlage einer Schuldbeitrittserklärung für das Wohnbaudarlehen, da sie ja mit ihrem Einzug keinerlei Rechte an der Wohnung erhält, aber durchaus haften sollte. Sie beschwerte sich umgehend bei der Volksanwaltschaft.

Die Burgenländische Landesregierung besteht darauf, dass die Beschwerdeführerin dem aufrechten Darlehensvertrag verpflichtend beitreten müsse, wenn sie als Partnerin des Begünstigten im geförderten Objekt lebe. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass sie in keiner Ehe oder eheähnlicher Haushaltsgemeinschaft mit dem Begünstigten lebt. Die Burgenländische Landesregierung stellte daraufhin fest, dass sie in diesem Fall aus dem geförderten Objekt ausziehen müsse, da dort nur begünstigte Personen und ihnen nahestehende Personen wohnen dürfen.

Wohnbauförderung ist Landessache und ist daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet. Diese strenge Regelung gibt es jedoch nur im Burgenland! Für Volksanwältin Brinek ist das nicht nachvollziehbar: „Schuldbeitritt ohne Rechte ist verfassungswidrig, ich fordere den Gesetzgeber auf, rasch ein verfassungskonformes Gesetz zu erlassen.“

Die bei der Sendung anwesende Vertreterin der zuständigen Abteilung sagt die Anregung einer diesbezüglichen Gesetzesänderung zu.


Nachgefragt: Keine Freude mit dem Freudenhaus

In der Sendung vom Mai 2013 wurde der zuständige Bezirkshauptmann darauf hingewiesen, dass die vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von einem Gastgewerbebetrieb in ein Bordell und die Bewilligung für Zu-, Um- und Abbrucharbeiten zur Erweiterung des Nightclubs der Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ widersprechen.

Der Bezirkshauptmann schloss sich der Rechtsmeinung der Volksanwaltschaft an und hob die Bewilligung des Bürgermeisters wegen Nichtigkeit auf. Dagegen berief die Gemeinde, nicht zuletzt, da der Bauwerber ankündigte, in diesem Falle die Kosten der Bauführung wegen Amtshaftung an die Gemeinde abzuwälzen.

Das Landesverwaltungsgericht bestätigte nun die Nichtigerklärung der Bezirkshauptmannschaft. Die neuen Eigentümer wandten sich nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof in Wien. Dieser muss nun endgültig entscheiden, ob der Ausbau des Betriebes den Gesetzen entspricht.