Künftig Rente auch für Heimopfer, deren Partnerin bzw. Partner Einkommen bezieht
Künftig sollen auch jene Menschen eine Heimopferrente bekommen, die wegen Arbeitsunfähigkeit schon vor dem Pensionsalter Anspruch darauf hätten, aber wegen des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners keine Mindestsicherung/Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist aber Voraussetzung, um die Opferrente schon vor Pensionsantritt zu bekommen. „Die Volksanwaltschaft hat den Nationalrat auf diese Benachteiligung von Alleinstehenden aufmerksam gemacht, und nun hat der Sozialausschuss mit den Stimmen aller Parteien eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen“, sagt Volksanwalt Bernhard Achitz, der Leiter der Rentenkommission, die viele Anträge auf Heimopferrente bearbeitet.
Opferentschädigung am Konto darf kein Grund für Streichung der Sozialhilfe sein
Achitz sieht noch eine weitere Änderung notwendig: „Wer die monatliche Opferrente nicht sofort ausgibt, sondern anspart, oder wer eine Entschädigung vom Kinderheim-Träger bekommt, in dem die Misshandlung passiert ist, und dann einige Tausend Euro auf dem Konto hat, dem wird derzeit die Sozialhilfe gekürzt, weil er ja ein Vermögen hat.“ Die Ankündigung des Landes Wien, hier eine entsprechende Regelung zu finden, begrüßt Achitz, aber: „Besser wäre, wenn der Bund mit einer einheitlichen gesetzlichen Lösung für ganz Österreich vorgibt, dass eine Opferentschädigung kein Grund für die Streichung der Sozialhilfe sein darf.“
Aufruf an Opfer von Gewalt in Jugendheimen: Bitte bei der Volksanwaltschaft melden!
Unabhängig von der Entschädigung, die vom Heimträger bzw. dessen Rechtsnachfolger bezahlt wird, haben Betroffene auch die Möglichkeit, eine Heimopferrente zu beantragen. Diese Geste der Anerkennung durch die Republik Österreich beträgt monatlich 367,50 Euro. „Viele Menschen, die Opfer von Gewalt in Kinder- und Jugendheimen wurden, wissen nichts von der Rente oder haben sich aus anderen Gründen noch nicht gemeldet“, sagt Volksanwalt Achitz: „Die Volksanwaltschaft informiert und unterstützt bei der Antragstellung.“