Kostenersatz für Ergotherapie

3. September 2016

Nach der dreijährigen Ausbildung arbeitete die junge Frau fünf Jahre als selbstständige Ergotherapeutin in Niederösterreich und insbesondere in Wien, wo die Wiener Gebietskrankenkasse die von ihr als Wahltherapeutin in Rechnung gestellten Honorare teilweise übernahm. Im Gegensatz zu Vertragstherapeuten müssen Patientinnen und Patienten bei Wahltherapeuten die Honorare im Voraus bezahlen und können diese bei der zuständigen Krankenkasse einreichen, um einen Teil der Kosten von der Gebietskrankenkasse rückerstattet zu bekommen. 

Die OÖGKK hatte andere Vorgaben: Um dort in die Liste der selbstständigen Wahltherapeuten aufgenommen zu werden, müssen Ergotherapeuten, laut oberösterreichischer Ländervereinbarung, eine einjährige unselbständige Beschäftigung in einer Praxis nachweisen. 

Im Studio diskutierte Volksanwalt Dr. Günther Kräuter mit dem Leiter des Direktionsbüros der OÖGKK, Mag. Harald Schmadlbauer, und der stellvertretenden Leiterin der Vertragspartnerabteilungen, Iris Aigner. Er kritisierte, dass die mehrjährige selbstständige Berufserfahrung einer einjährigen unselbstständigen hintangestellt wird und, dass gut ausgebildete und dringend benötigte Therapeutinnen und Therapeuten aufgrund der unterschiedlichen Länderregelungen mit bürokratischen Hürden konfrontiert sind. 

Erfreulicherweise sagen die Vertreter der ÖOGKK noch im Studio die Aufnahme der Ergotherapeutin in die Liste der Wahltherapeuten und eine rückwirkende Kostentragung der bereits geleisteten Einheiten zu. Außerdem werde man Gespräche mit dem Verband für Ergotherapie führen, um diese Regelung zu optimieren und eine generelle Lösung im Sinne der Therapeuten und nicht zuletzt im Sinne der Patienten zu erwirken. Die Volksanwaltschaft wird an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger herantreten und sich um eine bundeseinheitliche Lösung bemühen.

 

Nachgefragt: Bund erschwerte Beschäftigung einer Frau mit Behinderung

Die Aufnahme eines öffentlichen Dienstverhältnisses war bislang an das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit geknüpft. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten zeigte der Fall einer jungen  Frau mit Behinderung, die  ihre Tätigkeit als Küchenhilfskraft in der General-Körner-Kaserne beenden musste. Mit Hilfe einer Sondervertragsregelung konnte die junge Frau ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Volksanwalt Dr. Günther Kräuter betonte aber, dass die Volksanwaltschaft weiterhin eine generelle Lösung anstrebt, denn es sei ein „unhaltbarer Zustand“, dass im Vertragsbedienstetengesetz die volle Handlungsfähigkeit einer Person als Aufnahmevoraussetzung gilt. Nach dreijährigem Bemühen der Volksanwaltschaft konnte schließlich eine gesetzliche Änderung erwirkt werden. Mit der Gesetzesnovelle kann das bisherige Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.