Kostelka: Unbillige Rückforderung von Familienbeihilfe

23. August 2010

Frau N.N. ist 30 Jahre alt, lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft und ist trotz ihrer Behinderung bemüht, im geschützten Rahmen Teilzeittätigkeiten ausüben. Immer wieder gab es Rückschläge und Phasen längerer Arbeitslosigkeit. Dann erhielt die junge Frau die Chance einer Anlehre zur Raumpflegerin. Mit Unterstützung des AMS, welches die Kosten trägt, strebt sie zur Zeit im Rahmen eines Caritasprojektes eine Ausbildung zur Altenhelferin an. Ob sie jemals beruflich Fuß fassen kann, ist aus ärztlicher Sicht aber sehr fraglich.

In finanziellen Dingen steht ihr die Mutter, die auch Sachwalterin ist, bei. Im April 2010 erreichte Volksanwalt Dr. Kostelka deren Hilferuf, weil das Finanzamt Wien 12/13/14 die von 2005 bis 2007 die bezogene Familienbeihilfe in Höhe von € 12.300,-- rückforderte. Der Sachwalterin, die plötzlich aus allen Wolken fiel, wurde mitgeteilt, dass das Einkommen der Tochter im fraglichen Zeitraum die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten habe, sodass die Überzahlung auf jeden Fall einbringlich zu machen ist. Die Mutter der Behinderten legte bei Volksanwalt Dr. Kostelka aber Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass dem Finanzamt im Jänner 2005 und im Oktober 2007 Gehaltsbestätigungen von Frau N.N. vorgelegt wurden. Warum diese erst 5 Jahre später überprüft wurden, ist der Sachwalterin beim Finanzamt nicht näher erläutert worden. Man bot Ratenzahlung an. Der Einwand, dass Frau N.N. auch diese nicht zahlen kann und weder Sicherheiten noch Ersparnisse vorhanden seien, blieb ungehört.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klar gestellt, dass Rückforderungen auch erfolgen dürfen, wenn der unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe nicht durch Meldeverstöße sondern ausschließlich durch Fehlverhalten der auszahlenden Finanzämter verursacht worden ist. Allerdings gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, bei "Unbilligkeit" davon Abstand zu nehmen.

Volksanwalt Dr. Kostelka machte die zuständige Behörde darauf aufmerksam, dass die Familie aufgrund ihrer Meldungen im Jahr 2005 und 2007 davon ausgehen durfte, dass auch wirklich überprüft worden war, ob die Bezugsberechtigung weiter besteht. Dass dem ohne Verschulden der Sachwalterin nicht so war, steht fest. Fünf Jahre später eine junge Frau, die um ihre Existenz ringt, mit einer Forderung zu belasten, die ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten bei Weitem übersteigt, sah Volksanwalt Dr. Kostelka als ungerechtfertigt an. Die Volksanwaltschaft konnte erreichen, dass auf die Rückforderung von € 12.400,-- nun doch verzichtet wird.