Kostelka: Helmtherapie

4. September 2010

Helmtherapie

Der kleine Matthias kam mit einer schweren Schädel-Asymmetrie zur Welt. Eine Physiotherapie allein hilft in solchen Fällen nicht. Die Universitätskinderklinik Innsbruck bescheinigte den Eltern, dass umgehend mit der sogenannten Helmtherapie begonnen werden müsste, da die massive Kopfdeformationen andernfalls nur mittels einer nicht ungefährliche Operation im zweiten Lebensjahr, bei dieser der Schädelknochen des Buben gebrochen und neu zusammengesetzt werden müsste, behoben werden kann.

Die Besonderheit der Helmtherapie besteht darin, dass Helme individuell für die kleinen Patienten angefertigt und angepasst werden. In Abständen von vier bis sechs Wochen wird die Passform kontrolliert und der Behandlungserfolg dokumentiert. Seit 2 Jahren können die Untersuchungen im Vorfeld der Anfertigung der Spezialhelme direkt in Österreich absolviert werden, davor wurden Patienten teilweise auf Kosten der Krankenversicherungsträger in die Schweiz und nach Deutschland geschickt.

Auch Matthias konnte binnen weniger Monate geholfen und eine kostspielige Kopfoperation vermieden werden. Trotzdem übernahm die Tiroler Gebietskrankenkasse nur € 411,-- für das speziell angefertigte Hilfsmittel, sodass die Eltern die Restkosten von € 1.900,-- als Selbstbehalt selbst zu tragen hatten und sich deswegen an Volksanwalt Dr. Peter Kostelka wandten.

Volksanwalt Kostelka äußerte in der Sendung sein Unverständnis:

Die Leistungen der Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistungen erbracht. Krankenkassen haben das Leistungssystem so zu organisieren, dass Versicherten die Inanspruchnahme medizinischer Hilfen möglich ist, ohne mit Honorarforderungen belastet zu werden. Nur wenn der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage ist, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so treten Kostenerstattungen an Stelle der Sachleistungsgewährung. Wer auf einen moderneren und nicht wieder verwertbaren Heilbehelf angewiesen ist, muss zwar in aller Regel damit rechnen, dass die Kosten dafür nicht zur Gänze ersetzt werden, die  Tiroler Gebietskrankenkasse müsste wesentlich mehr tun und könnte das auch.“

Bereits der Abschluss eines Vertrages mit dem Helmhersteller wäre ein Beitrag, um die Kosten zu reduzieren. „Gerade bei den Kleinsten in der Gesellschaft muss schnell gehandelt werden können.“

Nachgefragt: Stromunfall

Unverschuldet geriet ein damals 19-jähriger Elektrotechniker vor zwei Jahren bei einem Arbeitsunfall in einen 6000-Volt-Stromkreis und erlitt schwerste Verletzungen. Es folgten mehrere schwierige Operationen. Die linke Hand ist ohne Funktion; Herr Mayerhofer ist von Narben gezeichnet und zu 100% erwerbsgemindert, da er seinen erlernten Beruf als Elektroenergietechniker nicht mehr ausüben kann.

Die Unfallversicherung hat die Heilungs- und Rehabilitationskosten getragen und finanziert eine Versehrtenrente und die Umschulung. Schmerzensgeld bzw. eine Entschädigung für sein gemindertes Fortkommen gab es aber für Herrn Mayerhofer nicht. Bei  Arbeitsunfällen besteht das so genannte Dienstgeberhaftungsprivileg. Dieses befreit den Dienstgeber und diesem gleichgestellte Personen (Aufseher) vom Ersatz jeglichen Schadens bei leichter oder grober Fahrlässigkeit.

Zur Abmilderung von Härtefällen gibt es eine so genannte „Integritätsabgeltung“, wenn der Arbeitsunfall durch eine grobe fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften seitens des Dienstgebers oder diesem gleichgestellte Personen (Aufseher) verursacht worden ist. Die AUVA macht von dieser Härteregelung in der Praxis aber kaum Gebrauch. Nur durchschnittlich 8-mal pro Jahr kam eine einmalige Geldleistung aus diesem Titel in den letzten Jahren zur Auszahlung.

Der für die Sicherheit verantwortliche Kollege von Herrn Mayrhofer wurde in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Trotz des dieses Gerichtsurteils und eines entsprechenden Sachverständigengutachtens meinte die AUVA, diese Integritätsabgeltung nicht bezahlen zu müssen.

Volksanwalt Kostelka konnte nun erfreut berichten: “Das Arbeits- und Sozialgericht hat in Erster Instanz festgestellt, dass es sich um eine grobe Fahrlässigkeit des Verantwortlichen handelt und die Integritätsabgeltung gebührt. Die AUVA hat bereits 115.000 Euro überwiesen.“