Kostelka: Ausgleichszulage irrtümlich um ein Drittel gekürzt?

23. Jänner 2012

Seit mittlerweile dreieinhalb Jahren ist Herr N.N. (69) Pensionist und lebt mit seiner Gattin von einer Pension samt Ausgleichszulage in Höhe des Familienrichtsatzes. Anfang September 2011 wurde die zur Auszahlung gelangende Leistung allerdings durch einen Bescheid der  Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um ein Drittel gekürzt. Der Pensionär, ein gebürtiger Pole, der in Österreich gearbeitet und einen Anspruch auf Alterspension erwarb, sollte  laut PVA einen Antrag auf eine polnische Alterspension stellen, bis dahin würde die monatliche Zahlung auf ca. 500 Euro verringert. Herr N.N. hatte aber schon einmal einen derartigen Antrag auf eine polnische Pension gestellt, - dieser wurde jedoch bereits 2008 abgelehnt.

Das kurze Schreiben der PVA hatte große Auswirkungen: „Aufgrund eingelangter Unterlagen“ sei festgestellt worden, dass die Leistung die Herr N.N. erhalte, wahrscheinlich nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühren würden. Welche Unterlagen bei der PVA eingelangt seien, erfuhr der Betroffene nicht. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, dass die Ausgleichszulage - jener Betrag der die Existenz als Differenz zwischen Gesamteinkommen und dem gesetzlichen festgesetzten Familienrichtsatz ausgleichen soll -  ab sofort nur noch 500 Euro betragen würde, und er gegen diesen Bescheid binnen drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen könne.

Ende September wandte sich Herr N.N. deshalb an Volksanwalt Dr. Peter Kostelka, der auch sofort ein Prüfverfahren einleitete. Da die Prüfung durch die Volksanwaltschaft die Klagsfrist nicht aufschiebt, war es besonders wichtig, hierzu sehr schnell relevante Informationen zu bekommen. Bei einer Überprüfung des Anspruchs auf die Ausgleichszulage sei fälschlicherweise – wie an alle 65. Jährigen - eine erneute Aufforderung zur Antragstellung im Ausland ergangen, obwohl der polnische Versicherungsträger diesen Antrag bereits 2008 abgelehnt hatte und der PVA bekannt sein musste, dass Herr  N.N. seither wegen des ständigen Wohnsitzes in Wien keine weiteren anrechenbaren Pensionszeiten in Polen erworben haben kann.  Die PVA bedauert diesen Irrtum sehr, und wies die ausstehenden Zahlungen rückwirkend an.

Nur rund einen Monat nachdem sich Herr N.N. an die Volksanwaltschaft gewandt hatte, konnte Volksanwalt Kostelka den Fall positiv abschließen.