Klare Position von Volksanwältin Gaby Schwarz zu Haftungsfragen einer Stützwand

25. November 2023

Wer ist zuständig für Instandhaltung und Haftung einer Stützwand entlang einer Straße – die Landesstraßenverwaltung, die sie gebaut hat, oder Familie H., auf deren Grundstück sie steht? In der ORF Sendung „Bürgeranwalt“ vom 25.11.2023 hat Volksanwältin Gaby Schwarz zu diesem Fall klar Position bezogen: „Wer für die Straße zuständig ist, ist auch für die Wand zuständig!“

Auf dem Grundstück von Familie H. aus Salzburg befindet sich eine sogenannte Holzkrainerwand, die der Absicherung eines Hanges dient. Da sich die Stützwand setzt, wandte sich die Familie an das Land Salzburg für Instandhaltungsmaßnahmen. Dort vertritt man aber den Standpunkt, dass sich die Wand auf dem Grund von Herrn H. befindet und man zwar die Kosten der Instandhaltung, nicht aber die weitere Erhaltung oder Haftung übernehmen wird. Für Volksanwältin Gaby Schwarz ist der Fall klar: „Die Landesstraßenverwaltung hat die Straße und die Wand gebaut. Die Wand ist also „Zugehör zur Straße“. Wem die Straße gehört, dem gehört auch die Wand! Die Landesstraßenverwaltung darf sich nicht aus ihrer Erhaltung- und Haftungspflicht stehlen. Schließlich wurde die Krainerwand für die Straße errichtet, nicht für die Familie H. Ich erwarte mir eine Klarstellung der Straßenverwaltung, dass das Land Salzburg für die Erhaltung der Wand Sorge trägt und als Wegehalter auch für den Zustand der Wand haftet“, so Gaby Schwarz.

„Nachgefragt“ wurde bei dem Fall, wo die Stadt Wien eine Sporthalle gebaut hat, für die es jedoch keine rechtskonforme Bewilligung gibt. „Der übliche, korrekte Weg lautet: Widmung, Baubewilligung, Nutzung. Hier hat es die Stadt Wien genau umgekehrt gemacht: Zuerst wurde gebaut, mittlerweile genützt und die korrekte Widmung soll erst folgen. Abgesehen davon, hat die Stadt Wien weder den für Widmungen zuständigen Gemeinderat damit befasst, noch die Öffentlichkeit vor dem Bauvorhaben eingebunden“, kritisiert Volksanwältin Gaby Schwarz diese Vorgehensweise. Die Volksanwaltschaft wird das laufende Widmungsverfahren abwarten und dann prüfen, ob die Flächenwidmung rechtskonform erfolgt ist oder nicht.