Keine soziale Gebührenstaffelung bei steirischen Schulen in Ganztagsform

16. Februar 2021

Eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder aus der Steiermark wandte sich an die Volksanwaltschaft, da sie sich wegen der Kosten für die Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder ungerecht behandelt fühlte: Da zwei ihrer Kinder die Ganztagsform einer Volksschule – und nicht eine Volksschule mit Hort – besuchen, gibt es keine soziale Staffelung der Gebühren. Eine solche hätte es nur in vom Land zertifizierten Horten gegeben.

Zuständig für Horte ist das Land Steiermark, Erhalter bei Volksschulen die jeweilige Gemeinde. Die Volksanwaltschaft wies auf die Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern in einer Ganztagsvolksschule gegenüber Eltern mit Kindern in einem vom Land Steiermark genehmigten Hort hin.

Das Land Steiermark beurteilte die Vorgangsweise der Gemeinde als gesetzeskonform: Die Beiträge könnten bei ganztägigen Schulformen entsprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit ermäßigt werden. Das Gesetz überlasse es aber den Gemeinden, Beitragsstaffelungen selbst auszuarbeiten; verpflichtet seien diese dazu nicht.

Volksanwalt Walter Rosenkranz bemängelte, dass das Land diese Ungleichbehandlung sachlich nicht begründen konnte: „Dass Eltern für ein Kind in einem vom Land Steiermark genehmigten Hort eine sozial gestaffelte Förderung der Nachmittagsbetreuungskosten erhalten, für ein Kind in einer Ganztagsvolksschule aber den vollen Betrag der Nachmittagsbetreuung zahlen müssen, widerspricht dem Sachlichkeitsgebot.“

Die Gesetzeslage hat sich mittlerweile geändert. Künftig werden Gemeinden nur noch dann Förderungen für ihre ganztägigen Schulangebote erhalten, wenn sie die Elternbeiträge sozial staffeln. Ein Steuerungseffekt im Sinne des Anliegens der Betroffenen ist daher zu erwarten.