Keine Wohnbeihilfe für Haftentlassene in Wien
Der betroffene Wiener, mittlerweile ansässig in einer Wohnung von Wiener Wohnen in der Brigittenau, stellte einen Antrag auf Wohnbeihilfe. Dieser wurde abgelehnt, obwohl seine während der Haft erhaltene Vergütung deutlich über dem vom Wiener Wohnbauförderungsgesetz geforderten Mindesteinkommen lag. Nach einer erfolglosen Berufung vor dem UVS wandte er sich hilfesuchend an die Volksanwaltschaft.
Begründet wurde die Ablehnung der Förderung damit, dass Arbeitsvergütungen nach dem Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich in den Bestimmungen als Einkommen genannt sind.
Volksanwältin Brinek kritisierte diese Haltung scharf: „Sowohl aus Sicht des Justizministeriums als auch der Volksanwaltschaft ist diese Einkommensart im Sinne eines Haushaltseinkommens gleichzusetzen und ich fordere eine Anpassung der Bestimmungen.“ Der Forderung der Volksanwältin wurde bald darauf Rechnung getragen. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien teilte der Volksanwaltschaft mit, dass im Zuge der Umsetzung des neuen Wiener Wohngeldgesetzes künftig „alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen“ zum Haushaltseinkommen zählen. Auch im Zuge der notwendigen Aufhebung der Wohnbeihilfenbestimmungen im WWFSG 1989 wird aus Gründen der Gleichbehandlung angestrebt, diese Einkommensdefinition des Wiener Wohngeldgesetzes aufzunehmen.