Keine Einberufung zur Ausbildung für Sprengstoffhund

5. Februar 2021

Ein Polizist, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium eingebracht hatte, wandte sich, nachdem er keine Nachricht erhalten hatte, an die Volksanwaltschaft. Hauptpunkt seiner ursprünglichen Beschwerde war, dass er sich bei der Zuteilung zu Kursen des Ausbildungslehrgangs für Sprengstoffhundeführer übergangen gefühlt hatte. Auf eine erstmalige Nichteinberufung zum Kurs hatte der Polizist bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf den vermeintlichen Irrtum hingewiesen, jedoch ebenfalls keine Antwort erhalten.

Eine Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zu einer Anfrage von Volksanwalt Walter Rosenkranz zeigte schließlich, dass der Polizist primär deswegen mit seinem Diensthund nicht für den Ausbildungslehrgang für Sprengstoffhundeführer eingeteilt worden war, weil der Hund, wie sich herausstellte, noch nicht alle Module der Grundausbildung abgeschlossen hatte. Die Einberufung zu einem Aufbaukurs sei somit gar nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Nichtreaktion auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Polizisten hatte sich das Ministerium auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Dienstrechtsverfahrensgesetz berufen, wonach Betroffenen bei Dienstaufsichtsbeschwerden keine Akteneinsicht zusteht.

„Daraus folgt jedoch nicht, dass es alleine deshalb verboten wäre, Betroffenen im Rahmen des unter Berücksichtigung von Amtsverschwiegenheit und Datenschutz Möglichen eine Information über die Beurteilung der Beschwerdepunkte zu erteilen“, sah Volksanwalt Walter Rosenkranz die Beschwerde insofern als begründet, da dem Mann die Sicht der Dienstbehörde auf seine vorgebrachten Kritikpunkte nicht transparent gemacht worden war.