Kein Sommerhaus wegen säumiger Gemeinde?

18. Juni 2012

„Wegen Widerspruchs zu den Bebauungsvorschriften“ wies die Stadtgemeinde Klosterneuburg den Plan zurück, nach dem Herr N.N. auf seiner Kleingartenparzelle ein Sommerhaus errichten wollte. Der Widerspruch ergab sich für den Stadtrat dabei aus dem Vorhaben, das Haus direkt an das Gebäude auf der Nachbarparzelle anzubauen. Denn laut Klosterneuburger Bebauungsvorschriften sei im Grünland zu bestehenden und möglichen Nachbargebäuden ein Mindestabstand einzuhalten, welcher der halben Gebäudehöhe entspreche. Eine Regelung an die sich auch der Betroffene halten müsste, wenn sie nicht schon seit gut zehn Jahren rechtswidrig wäre.

Die genannten Bebauungsvorschriften hätten nämlich an das niederösterreichische Kleingartengesetz angepasst werden müssen, das bereits im Jahr 2000 novelliert wurde, und seit dieser Änderung das Bauvorhaben des Betroffenen auch zulassen würde. Allerdings hat es der Gemeinderat verabsäumt, die örtlichen Bebauungsvorschriften zu reparieren, und mit der neuen Gesetzeslage in Einklang zu bringen. „Zeit genug hätte die Gemeinde schon gehabt“ betont dabei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek, die sich des Falles angenommen hat.

Im Mai 2010, nur wenige Tage nachdem das Ansuchen um Errichtung eines Sommerhauses zurückgewiesen wurde, verhängte der Gemeinderat für alle im „Grünland-Kleingärten“ liegenden Flächen eine befristete Bausperre, um die Bebauungsvorschriften an die geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Eine übliche und auch geeignete Maßnahme in einer solchen Situation. Allerdings erklärte der Bürgermeister gegenüber der Volksanwaltschaft, dass die Bausperre wahrscheinlich verlängert werden müsse, um die Bebauungsvorschriften entsprechend ändern zu können.

Die Volksanwaltschaft verkennt nicht, dass eine Überarbeitung der Bebauungsvorschriften längere Zeit dauert, sah eine Verlängerung der Bausperre jedoch kritisch, weil die Anpassung von Bebauungsvorschriften an die gesetzlichen Vorgaben keine umfangreiche Grundlagenforschung erfordert und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren abgeschlossen sein müsste. Zu bedenken war auch, dass die gesetzwidrige Regelung über 10 Jahre lang nicht korrigiert wurde, und den Planungsbetroffenen nach dem verfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem kein Rechtsbehelf gegen eine Säumnis des Verordnungsgebers zusteht.

Umso erfreulicher ist daher, dass der Bürgermeister der Volksanwaltschaft im Mai dieses Jahres den Entwurf eines neuen Bebauungsplanes vorlegte, der die gesetzwidrigen Bestimmungen nicht mehr enthält. Der Gemeinderat wird den neuen Bebauungsplan voraussichtlich am 29. Juni 2012 beschließen. „Damit wäre der Anregung der Volksanwaltschaft vollinhaltlich entsprochen“ zeigt sich auch Volksanwältin Brinek mit diesem Ergebnis zufrieden.