Kein Pflegegeld für italienischen Staatsbürger
Ein italienischer Staatsbürger lebt seit 1972 in Österreich und ist mit einer Österreicherin verheiratet. Er war bis zu seiner Pensionierung in Italien beschäftigt. Seither bezieht er von dort eine Alterspension. Er wurde leider schwer pflegebedürftig und beantragte die Gewährung eines Pflegegeldes bei der Pensionsversicherungsanstalt. Diese wies seinen Antrag jedoch zurück. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen sei das Pflegegeld eine Leistung bei Krankheit. Weil der Antragsteller in der italienischen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sei auch allein Italien für die Auszahlung von Pflegegeld zuständig. Doch auch Italien verneinte den Pflegegeldanspruch. Die Gattin des Pflegegeldwerbers wandte sich hilfesuchend an die Volksanwaltschaft. Der Betroffene ist nur mehr mit einem Rollstuhl mobil und nahezu blind. Für die Pflege wird dringend finanzielle Unterstützung benötigt.
Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes nicht richtig angewendet hat. Entgegen der Auslegung des Obersten Gerichtshofes hat die Pensionsversicherungsanstalt allein aufgrund des Bestehens einer italienischen Krankenversicherung den Antrag abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof hat aber ausgesprochen, dass der österreichische Versicherungsträger auch gleichzeitig neben einem ausländischen Versicherungsträger ein Pflegegeld gewähren kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dem Italiener wurde rückwirkend auch für die letzten zehn Monate ein Pflegegeld der Stufe 6 zugesprochen. Dies ergab in Summer mehr als EUR 12.000,-. In einer Novelle des Bundespflegegeldgesetzes hat der Gesetzgeber per 1. Jänner 2015 nun klargestellt, dass ein Pflegegeldanspruch - wie im vorliegenden Fall - nur dann besteht, wenn nicht ein anderes EU-Land zuständig ist.