Kanalgebühren

23. Juli 2010

Die Einhebung von Kanalgebühren ist nach den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung den einzelnen Bundesländern vorbehalten. In fast allen Bundesländern überlässt es der Landesgesetzgeber den Gemeinden, in welcher Art sie die Kanalbenützungsgebühren berechnen.

Neben der Berechnung der Kanalgebühren nach dem Wasserverbrauch gibt es pauschalierte Berechnungen, die Festsetzung von Mindestgebühren oder von Grundgebühren zusätzlich zu den Gebühren für den tatsächlichen Verbrauch, die Berechnung nach der Anzahl der Klosetts und auch die Berechnung nach der Größe des Hauses bzw. der Liegenschaft.

In Wien erfolgt die Berechnung landesweit nach dem Wasserverbrauch, in Niederösterreich landesweit nach Geschoßflächen (die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche).

 

Für Ihre Beschwerde benötigt die Volksanwaltschaft folgende Angaben:

• Bundesland, betroffene Gemeinde; eventuell Geschäftszahl des Verfahrens

• Mittelbare oder unmittelbare Betroffenheit der die Beschwerde einbringenden Person, Daten des/der Betroffenen

• Schriftverkehr und Bescheid bzw. Lastschriftanzeige (soweit vorhanden)

• Mitteilung, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wurde sowie Vorlage der Rechtsmittelentscheidung/en

• Bei Beschwerden über die Verfahrensdauer die Angabe, seit wann das Verfahren anhängig ist und was die Behörde bisher unternommen hat

 

Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ist kostenlos.

Wenn Sie nicht selbst betroffen sind, sollte sich der/die Betroffene an die Volksanwaltschaft wenden oder Ihnen eine formlose Vollmacht ausstellen.

Wenn der Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof inhaltlich entschieden hat, kann die Volksanwaltschaft keine Überprüfung mehr vornehmen.