KOSTELKA: SOZIALAMT GREIFT AUF LIEGENSCHAFT ZU

31. Oktober 2011

Herr N-N. übergab im Jahr 2004 eine Liegenschaft an seinen Enkel. Im Jahr 2010 übersiedelte er – inzwischen 90jährig – in ein Pflegewohnheim und stellte vier Monate später einen Antrag auf Übernahme der nicht durch Eigenmittel gedeckten Pflegeheimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe.

Seitens des zuständigen Sozialamtes wurde er daraufhin mit der Feststellung konfrontiert, dass der abgeschlossene Übergabevertrag wegen Sittenwidrigkeit rückabzuwickeln, die Liegenschaft zu verkaufen und davon die Pflegeheimkosten zu tragen sind oder dem Sozialhilfeträger die grundbücherliche Sicherstellung zu ermöglichen ist. Erst als sich sein im Ausland lebender Enkel, der insgesamt dreimal ins Sozialamt vorgeladen worden war, im Rahmen eines ihm vorgelegten Vergleichstextes entnervt auch mit der Einverleibung einer Hypothek einverstanden zeigte, wurde Herrn N.N. eine Übernahme der mit Pension und Pflegegeld allein nicht abgedeckten Heimkosten zugesichert.

In seiner Verzweiflung ersuchte der alte Mann – der sich keines Fehlverhaltes bewusst war und für die seinem Enkel entstandenen Probleme kein Verständnis hatte - die Volksanwaltschaft um Hilfe.

Die Volksanwaltschaft stellte Zuge der Akteneinsicht fest, dass in der Steiermark keine rechtliche Grundlage dafür existiert, jemanden zur Rückabwicklung eines Übergabevertrages aufzufordern, wenn Leistungen aus der Sozialhilfe erstmals sechs Jahre nach Abschluss eines
Übergabevertrages beantragt werden. Es fanden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf, dass sich Herr N.N. zu Lasten der Allgemeinheit und im Wissen um seine (künftige) Pflegebedürftigkeit, seines Vermögens frühzeitig begeben hatte, um später Sozialhilfe beanspruchen zu können. Vielmehr hatte Herr N.N. 2004 nur den verständlichen Wunsch gehabt, seine Angelegenheiten bei Zeiten selber zu regeln. Dies ist ihm weder vorwerfbar noch rechtfertigt es die Vorgangsweise des Sozialamtes. Auf Grund dieses Ergebnisses des Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft wurde dem Sozialamt von der Landesregierung die Weisung erteilt, keine Sicherstellung des Ersatzanspruches auf die Liegenschaft vorzunehmen und dem Enkel die Auflösung des darauf abzielenden Vergleichs anzubieten.