KOSTELKA: DAUERBRENNER ARBEITSLOSENGELD

6. September 2010

Die Probleme studierender Arbeitsloser führen bereits seit vielen Jahren zu Beschwerden. Bisher führte ein ordentliches Studium regelmäßig zur Streichung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Auch wenn das AMS mittelfristig weder zielführende Ausbildungsmaßnahmen noch adäquate Jobs anbieten konnte, galt man im Falle eines Studiums schlicht nicht als arbeitslos. Eine Gesetzesnovelle gab Anlass zur Hoffnung. Wer innerhalb der letzten 24 Kalendermonate mindestens 52 Wochen oder innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate mindestens 28 Wochen beschäftigt war und eine entsprechende Arbeitslosenversicherung geleistet hat, gilt nun auch im Fall eines Studiums als arbeitslos. Nach den Wahrnehmungen der Volksanwaltschaft haben sich die positiven Erwartungen leider nicht erfüllt. Die restriktive Vollzugspraxis konterkariert zuweilen die vom Gesetzgeber beabsichtigten positiven Effekte. Über weite Strecken ist auf dem Boden der nunmehr geltenden Rechtslage offensichtlich ein ordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule nur dann für einen Anspruch auf Arbeitslosegeld oder Notstandhilfe unschädlich, wenn das Studium bzw. der entsprechende Lehrgang von Vornherein als berufsbegleitend konzipiert bzw. auf berufstätige Menschen zugeschnitten ist.

Ein weiterer kritischer Punkt war bislang die gesetzlich zwar vorgesehene – aber in der Praxis nicht funktionierende - wechselseitige Anerkennung medizinischer Gutachten des AMS und der Pensionsversicherungsträger über die Arbeitsfähigkeit. So konnte es passieren, dass das AMS Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit einstellte, während kurze Zeit später die Pensionsversicherung bei unverändertem Gesundheitszustand das Vorliegen von Invalidität/Berufsunfähigkeit dann aber verneinte. Niemandem war verständlich zu machen, wie es in einer für die soziale Absicherung wichtigen Frage zu so divergierenden Entscheidungen kommen konnte. Die Volksanwaltschaft forderte daher schon länger, dass das entwürdigende Hin- und Herrennen zwischen AMS und Pensionsversicherung wegen Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ein Ende haben muss.

Entsprechend den positiven Ergebnissen des Pilotprojekts "einheitliche Gesundheitsstraße" wurde jetzt durch das im August in Kraft getretene Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010 bundesweit die Basis für einheitliche, standardisierte, zentrale und verbindliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit geschaffen (§ 307 g ASVG). Damit verbunden ist eine Verwaltungsvereinfachung, die Doppelbegutachtungen und damit mitunter auch widersprüch-liche Verfahrensergebnisse vermeidet. Auf Ersuchen des Arbeitsmarktservice, der Länder oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung nimmt künftig in allen Bundesländern eine bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtete Begutachtungsstelle die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Personen vor. Die erstellten Gutachten sind im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül verbindlich (§ 8 Abs. 3 AlVG).