Jahrelange Fehlberechnung einer Dienstzulage

14. August 2018

Seit 1996 ist ein Salzburger Lehrer als Administrator in einer Schule tätig. Die ihm für diese Funktion zustehende Dienstzulage wurde aber jahrelang falsch berechnet. Der Landesschulrat für Salzburg hatte die entsprechende Zulage und ihre Erhöhung, die dem Lehrer nach sechsjähriger Tätigkeit zustand, angewiesen. Die weiteren gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen – nach zehnjähriger sowie nach vierzehnjähriger Ausübung der Administratoren-Funktion – waren jedoch nicht berücksichtigt worden.

Der Landesschulrat räumte eine versehentliche, fehlerhafte Berechnung ein. Aufgrund einer Verjährung könne die Erhöhung der Dienstzulage rückwirkend allerdings nur bis 2014 berücksichtigt werden. Ein Differenzbetrag von über 4.600 Euro blieb offen. Der betroffene Lehrer konnte nicht nachvollziehen, weshalb dieser Betrag zurückbehalten wurde. Er wandte sich an die Volksanwaltschaft.

In einer Stellungnahme teilte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die Rechtsauffassung der Volksanwaltschaft: verjährte Forderungen stellen Naturalobligationen dar. Sie gehen nicht unter, sondern können lediglich eingeschränkt eingeklagt werden. Einig waren sich Ministerium und Volksanwaltschaft auch, dass eine Verjährung der öffentlichen Hand nicht verbietet, verjährte Forderungen dennoch zu begleichen. Trotz dieser Auffassung zahlte das BMBWF die verjährte Forderung nicht nach. Die Behörde rechtfertigte ihr Vorgehen – entgegen der Auffassung der Volksanwaltschaft – mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die für die Besoldung zur Verfügung stehenden Mittel der öffentlichen Hand seien besonders sorgfältig zu verwenden.

Volksanwalt Fichtenbauer dazu: „Die Volksanwaltschaft sieht Sinn und Zweck dieser Grundsätze nicht darin, nicht gesetzeskonforme Vorgänge bei der Entgeltberechnung im Nachhinein zu zementieren und der öffentlichen Hand auf diese Art einen Vermögensvorteil zu verschaffen.“ Aufgrund ihrer rechtlich klar definierten Zuständigkeiten, verfügt die Volksanwaltschaft über keine Möglichkeit ihre Anregungen gegen den Willen der Organe, bei denen Fehlverhalten festgestellt wurde, durchzusetzen. Sie nahm die Beschwerde jedoch zum Anlass, den Fall in ihrem diesjährigen Parlamentsbericht in anonymisierter Form darzustellen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren.