Infos rund um die Finanzverwaltung

10. Juli 2010

Die Volksanwaltschaft prüft für Sie Verfahrensverzögerungen sowie bereits endgültig abgeschlossene Verfahren. Es ist uns allerdings nicht möglich, Sie ähnlich wie ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zu beraten oder zu vertreten, für Sie Rechtsmittel einzubringen oder für eine bestimmte Erledigung zu intervenieren.

Wenn Sie eine Geldforderung der Finanzverwaltung nicht auf einmal bezahlen können, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung für den gesamten oder einen Teil des geschuldeten Betrages stellen.

Diesen Antrag müssen Sie persönlich oder schriftlich (nicht per Fax, email oder telefonisch) bei dem für Sie zuständigen Finanzamt einbringen. Über Ihren Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden. Üblicherweise werden solche Ansuchen – so die Einbringlichkeit nicht gefährdet erscheint – genehmigt. Der Antrag ist gebührenfrei, es werden allerdings bei geschuldeten Beträgen ab € 750,- Stundungszinsen verlangt. Im Ansuchen ist zu begründen, warum die sofortige oder volle Bezahlung für Sie mit Härten verbunden wäre, aber gleichzeitig die Einbringung nicht gänzlich gefährdet ist.

ACHTUNG: Beantragen Sie Ratenhöhen, die für Sie erfüllbar sind. Bei Nichteinhaltung einer Vereinbarung wird der gesamte noch offene Betrag sofort und auf einmal fällig. Sollten Sie eine Rate dennoch nicht termingerecht einzahlen können, setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.

Wenn Sie eine Geldforderung der Finanzverwaltung nicht bezahlen können, können Sie einen Antrag auf Nachsicht des geschuldeten Betrages oder eines Teiles davon stellen.

In besonderen Härtefällen können fällige (oder auch bereits bezahlte) Abgabenschulden ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einhebung unbillig ist. Eine Unbilligkeit liegt etwa dann vor, wenn die Einhebung Ihre finanzielle Existenz oder die Ihrer Familie gefährdet bzw. die Begleichung der Schuld nur durch Verschleuderung von Vermögen möglich wäre.

Sie müssen in Ihrem Antrag begründen, warum die volle oder teilweise Entrichtung der Abgabenschuld für Sie mit erheblichen Härten verbunden wäre. Ein Nachsichtsansuchen ist gebührenfrei bei Ihrem Finanzamt einzubringen. Über dieses Ansuchen ist mit Bescheid zu entscheiden.

ACHTUNG: wenn Ihre finanzielle Situation so schlecht ist, dass die Gewährung einer Nachsicht nichts daran ändert, liegt keine Unbilligkeit vor.

 

Für eine Überprüfung Ihrer Beschwerde benötigt die Volksanwaltschaft:

• Eine kurze Schilderung, worin Sie einen Fehler in der Entscheidung der Finanzverwaltung vermuten

• Die Steuerbescheide in Kopie

• Kopien der gegebenenfalls dagegen eingebrachten Rechtsmittel bzw. sonstigen Schriftverkehrs mit der Finanzbehörde

 

Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ist kostenlos.