Häuslicher Unterricht bei land- und forstwirtschaftlichen Schulen in OÖ de facto unmöglich
Eine Mutter hatte für ihren Sohn zur Absolvierung des letzten Pflichtschuljahrs für den häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Schulen optiert. Die Bildungsregion Innviertel nahm dies zur Kenntnis. Eine Schule, die der Frau mitteilte, nach welchen Lehrbüchern sie ihren Sohn unterrichten sollte und dass er dort auch die Externistenprüfung ablegen könne, fand sie in Oberösterreich jedoch nicht. Dies werde „von oben“ abgelehnt, so die lapidare Mitteilung an die Frau.
Die Mutter weitete ihre Suche nach einer passenden Schule für die Externistenprüfung somit auch auf andere Bundesländer aus und wurde in der Steiermark im Bezirk Weiz fündig. Sie wurde zur Besprechung der Details in die Schule bestellt, wo man ihr schließlich jedoch ebenfalls mitteilte, die zuständige Schulinspektorin würde diese Vorgangsweise ablehnen, da es sich um einen Schüler aus einem anderen Bundesland handle.
Mit solchen Problemen waren mehrere Schüler konfrontiert. Auch in die Schule in der Steiermark war die erwähnte Familie nicht als einzige angereist, sondern es gab noch eine weitere, die ebenfalls den weiten Weg aus Oberösterreich auf sich nahm – und dann unverrichteter Dinge wieder weggeschickt wurde.
Das Amt der steiermärkischen Landesregierung vertrat zur Begründung dieser schikanös anmutenden Vorgangsweise die Auffassung, für land- und forstwirtschaftliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern „unzuständig“ zu sein. Dies ist jedoch unzutreffend: § 56 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz regelt die Möglichkeit zur Ablegung einer Externistenprüfung. Eine Einschränkung bezogen auf den Wohnsitz ist im Gesetz nicht vorgesehen.
In Oberösterreich fehlt hingegen tatsächlich die Rechtsgrundlage für die Ablegung von Externistenprüfungen für land- und forstwirtschaftliche Schülerinnen und Schüler, weil das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz überhaupt keine Externistenprüfungen vorsieht. Dieser Umstand erscheint der Volksanwaltschaft verfassungsrechtlich problematisch, da durch diese Lücke in der Landesgesetzgebung bundes(verfassungs)gesetzlich verbriefte Rechte und Pflichten – das Recht auf häuslichen Unterricht bzw. die Pflicht zur Ablegung von Externistenprüfungen – konterkariert werden.
Die Volksanwaltschaft vertritt daher die Ansicht, dass die Gesetzeslage (OÖ) bzw. Gesetzesvollziehung (Steiermark) so zu gestalten ist, dass land- und forstwirtschaftlichen Schülerinnen und Schülern im häuslichen Unterricht die effektive Inanspruchnahme bzw. Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten möglich ist.