Grundlage für Betragensnoten unzureichend dokumentiert
Zwei Mädchen, Zwillinge, hatten an einer oberösterreichischen Mittelschule im Zeugnis eine Betragensnote erhalten, was die Mutter der beiden nicht nachvollziehen konnte. Die Lehrerin habe sich in ihrer Kritik nie auf eines der Mädchen bezogen, so die Mutter, auch wenn gar nicht beide einen Grund zur Beanstandung geliefert hätten. Versuche, Konflikte mit der Klassenvorständin zu schlichten, fruchteten nicht, und auch eine Begründung für die Beurteilung fiel nur allgemein aus, sodass sich die Frau an Volksanwalt Walter Rosenkranz wandte.
Die Volksanwaltschaft ersuchte den Bildungsdirektor für Oberösterreich um eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und musste aufgrund einer ersten, zu allgemeinen Antwort eine Konkretisierung nachfordern. Mangels genauer Aufzeichnungen der Mittelschule konnte die Bildungsdirektion die Betragensnoten der beiden Mädchen nicht nachvollziehbar erklären. Die Volksanwaltschaft stellte daher fest, dass die Beschwerde begründet war und ein Missstand in der Verwaltung vorlag.
Die Bildungsdirektion teilte mit, dass sie die Mittelschule dazu angehalten habe, künftig ordentliche Aufzeichnungen mit Datum und Uhrzeit anzufertigen und auch entsprechende Einträge im Klassenbuch vorzunehmen.