Gemeinde stellt nach Einschreiten der Volksanwaltschaft rechtskonformen Zustand her - Mistkübel nur zu den Abfuhrzeiten auf öffentlichem Grund erlaubt

21. Juni 2021

Ein Niederösterreicher beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, Geschäftsbereich von Volksanwalt Walter Rosenkranz, über seine Stadtgemeinde. Er kritisierte, dass viele Haushalte in der Stadt ihre Mistkübel nicht nur zu den Entleerungszeiten, sondern grundsätzlich vor ihren Häusern, also auf öffentlichem Grund, abstellen würden; ein Verstoß gegen die Abfallwirtschaftsverordnung lag somit vor. Bei einem Lokalaugenschein wurden 180 betreffende Mistkübel gezählt; bei einzelnen Häusern waren es bis zu sechs. Schon Vorgänger von Volksanwalt Rosenkranz waren mit dem Problem befasst, die Gemeinde blieb jedoch lange untätig.

Die Stadtgemeinde hatte auf die Eingaben des Bürgers gar nicht reagiert. Auf Einschreiten der Volksanwaltschaft hin gab es schließlich Kontrollen: Von 180 kontrollierten Adressen, die noch im Juli 2019 bezüglich des Problems kontaktiert wurden, seien im August 2020 67 übriggeblieben, die ihre Mistkübel weiterhin außerhalb der Abfuhrzeiten auf öffentlichem Grund abstellten. Diese 67 Haushalte wurden erneut angeschrieben und von der Gemeinde freundlich darauf hingewiesen, dass der gesetzeskonforme Zustand bei anderweitiger Verhängung von Verwaltungsstrafen durch die zuständige Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Baden, hergestellt werden müsse. Letztlich sei ein Haushalt übriggeblieben, der der Verwaltungsstrafbehörde gemeldet werden musste.

Die Volksanwaltschaft beanstandete gegenüber der Stadtgemeinde, dass nach ihrem Kenntnisstand Kontrollen nur schleppend bzw. erst nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft erfolgt sind. Als positiv wurde gegenüber der Stadtgemeinde festgehalten, dass die geforderten Kontrollen letztendlich durchgeführt wurden.