Führerscheinrechtlich relevante Tätowierung?
Ein Wiener, der den Führerschein machen wollte, wandte sich mit einer Beschwerde über das Verkehrsamt bzw. über den Amtsarzt an die Volksanwaltschaft: Wegen eines Asthmaleidens sollte er vor der Zulassung zur Fahrschulausbildung den Amtsarzt aufsuchen. Bei der Untersuchung nach dem Führerscheingesetz konzentrierte sich der Amtsarzt jedoch mehr auf einen Ohrtunnel und eine Tätowierung des Mannes und vermerkte diese auf seinem Untersuchungsprotokoll. Selbst sieben Wochen danach hatte der Mann dafür aber noch immer keine Information erhalten, ob er zu seinen Prüfungen antreten durfte.
In einer Stellungnahme an Volksanwalt Walter Rosenkranz führte das Verkehrsministerium aus, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz festgestellt habe und dies auch noch am selben Tag ins elektronische Führerscheinregister (FSR) eingetragen worden sei. Von da an wäre es in der Zuständigkeit der betreffenden Fahrschule gelegen, die erforderlichen Ausbildungsmodule und Fahrprüfungstermine zu organisieren und im FSR zu vermerken. Die Tätowierung und der Ohrtunnel seien am Untersuchungsprotokoll beim Punkt „Klinischer Gesamteindruck“ im Unterpunkt „Auffälligkeiten“ festgehalten worden.
„Auch für die Volksanwaltschaft war jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb eine Tätowierung oder Ohrtunnel ‚Auffälligkeiten‘ darstellen sollten, die für die Behörde führerscheinrechtlich relevant sind. Wäre eine solche Relevanz aus ärztlicher Sicht im Einzelfall gegeben, dann wäre darauf im amtsärztlichen Gutachten näher einzugehen bzw. dies zu begründen“, erläutert Volksanwalt Rosenkranz. Die Beschwerde des Mannes erwies sich für die Volksanwaltschaft somit als begründet.