Enorme Nachforderung an Lohnsteuer durch Versehen der PVA
Der Beschwerdeführer bezieht eine Alterspension von der PVA sowie eine Pensionskassenleistung. Die Pensionskassenleistung war zunächst von der Versteuerung ausgenommen. Schließlich wurde die Aufnahme der Pensionskassenleistung in die gemeinsame Versteuerung mit 1. Jänner 2012 gemeldet. Auf Grund eines Versehens nahm die PVA die gemeinsame Versteuerung mit der Pensionskassenleistung nicht vor.
Die Pensionskasse war der Annahme, dass ab 1. Jänner 2012 die gemeinsame Versteuerung durch die PVA erfolgt. Deshalb überwies sie die Pensionskassenleistung brutto für netto an den Beschwerdeführer. Es wurde auch kein Lohnzettel über die Höhe der Kassenleistung erstellt und auch nicht dem Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt konnte daher die Veranlagungen nicht aufgrund aller lohnsteuerpflichtigen Bezüge vornehmen. Im Ergebnis blieben die Pensionskassenbezüge unversteuert.
Erst im Jahr 2015 wurde dieser Sachverhalt festgestellt. Die PVA nahm die gemeinsame Versteuerung ab dem 1. Jänner 2012 rückwirkend vor. Daraus ergab sich eine erhebliche Nachforderung an Lohnsteuer in der Höhe von 32.302,09 Euro.
Die VA beanstandete das nachlässige Vorgehen der PVA, demzufolge der Beschwerdeführer nun für ihn völlig überraschend eine hohe Nachforderung an Lohnsteuer zahlen muss.