Ein kleines Werbeschild sorgt für großen Ärger
Als ersten Schritt wurde dem Inhaber des Yogainstitutes vom Magistrat der Stadt Salzburg mitgeteilt, er müsse einen Lageplan nachreichen. In einem weiteren Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass er einen neuen Antrag – „idealerweise mit Fotomontage“ stellen sollte. Dieses Schreiben wurde mit jedoch bald darauf für gegenstandlos erklärt. Daraufhin beließ es der Selbstständige bei seiner ursprünglichen Anzeige und reichte lediglich den ausdrücklich verlangten Lageplan nach. Auf seine Nachfrage, ob noch Unterlagen fehlten, erhielt er überhaupt keine Antwort.
Ende August erhielt er eine E-Mail der zuständigen Gutachterin, worin sich diese auf das, für gegenstandslos erklärte, Schreiben berief und wiederum „idealerweise“ eine Fotomontage verlangte. Aufgrund der neuerlichen Wortwahl „idealerweise“ änderte der Inhaber des Yogainstituts nichts an seinem Entwurf für ein kleines, lilafarbiges Schild. Anfang September wurde ihm dann plötzlich per Einschreiben mitgeteilt, dass sein Antrag ohne Fotomontage abgelehnt werde.
Bald darauf erhielt er eine zusätzliche E-Mail von der genannten Gutachterin, in welcher diese wiederum „idealerweise“ eine Fotomontage sowie das Überdenken der Farbauswahl vorschlug. Der Salzburger verwies auf ein sehr großes, pink- bzw. lilafarbiges Schild in seiner unmittelbaren Umgebung und kritisierte die lange Bearbeitungszeit für sein – relativ kleines – Werbeschild. Die Gutachterin antwortete, dass es schneller ginge, „wären alle Kriterien erfüllt“. Außerdem schlug sie vor, als Grundfarbe für das Schild „dunkelgrün“ und als Schriftfarbe „weiß“ zu wählen.
Als der Salzburger elektronisch einen neuen Vorschlag mit violetten Fotomontagen übermittelte und anmerkte, dunkelgrün als unpassend für Yoga zu empfinden, erhielt er als Antwort, das Herzchakra werde sowohl rosa als auch grün dargestellt. Sein Argument sei daher in Frage zu stellen. „Es könnte ja auch ein helleres grün sein“.
Der Salzburger wandte sich daraufhin an die VA. Der Magistrat der Stadt Salzburg teilte der VA mit, dass der Salzburger die Berechtigung zur Anbringung des verfahrensgegenständlichen Schildes bereits erwirkt habe. Versehentlich sei es zu ergänzenden Verbesserungsaufträgen gekommen, obwohl dem Salzburger bereits in einer nicht protokollierten E-Mail mitgeteilt worden sei, dass die eingereichten Unterlagen vollständig seien. Da die Behörde die Anbringung binnen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht untersagt habe, sei die Berechtigung zur Anbringung des Hinweisschildes ex lege erwirkt worden. Nach weiteren Problemen im Zuge des Mahnverfahrens hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten gab der Salzburger schließlich auf und gab bekannt, dass er auf die Anbringung des Werbeschildes für sein Yogainstitut gänzlich verzichte.
Volksanwältin Brinek kritisiert die Vorgehensweise der Behörde massiv: „Verwirrende Ratschläge, nicht nachvollziehbare Änderungsvorschläge zur Farbauswahl des Schildes sowie die insgesamt fünfmonatige – statt der, auf der Homepage angekündigten, vierwöchigen – Verfahrensdauer. Das bezeichne ich als besonders dramatisches Beispiel für schlechte Verwaltung!“ Die Magistratsdirektion reagierte prompt, entschuldigte sich in aller Form bei dem Salzburger für die entstandenen Unannehmlichkeiten und erklärte die vorgeschriebenen Kosten für gegenstandslos.