Doppelte Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz

6. April 2017

Ein steirischer Fußballfan wollte im Oktober 2015 an einer Sportveranstaltung der Fußballklubs Rapid Wien gegen Sturm Graz im Ernst Happel Stadion teilnehmen. Am Hauptbahnhof in Wien angekommen, fanden Polizeibeamte bei ihm verbotene pyrotechnische Gegenstände. Eine Anzeige war die Folge. Personen, die wiederholt gegen das Pyrotechnikgesetz bei Sportveranstaltungen verstoßen haben, können von der Behörde zur Belehrung über das rechtskonforme Verhalten vorgeladen werden. Um die Voraussetzungen einer solchen Vorladung prüfen zu können, setzte die LPD Wien die LPD Stmk von der Anzeige in Kenntnis.

Die von der LPD Stmk in der Folge an den Herrn übermittelte Strafverfügung nach dem Pyrotechnikgesetz über 200 Euro bezahlte er umgehend ein. Umso überraschter war der Fußballfan, als ihm im Februar 2016 wegen desselben Tatbestandes eine weitere Strafverfügung - diesmal jedoch von der LPD Wien - über 70 Euro zugestellt wurde. Auf seine Anfrage in der PI Leoben habe ihm ein Beamter mitgeteilt, dass es sich um einen Fehler handle. Ihm wurde geraten, gegen die Strafverfügung der LPD Wien ein Rechtsmittel zu erheben.

Nach Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Volksanwaltschaft hob die PI Leoben die Strafverfügung auf und stellte das Strafverfahren ein. Begründet wurde die Aufhebung der Strafverfügung damit, dass auf Grund des Tatortes die LPD Wien die örtlich zuständige Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen sei. Die zu Unrecht verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro wurde an den Steirer zurücküberwiesen.