Digitaler Unterricht: Kostenersatz für Arbeitsausrüstung von Lehrkräften?

29. Mai 2021

In dieser Ausgabe der Sendung wurde die Beschwerde eines HTL-Lehrers behandelt, der – um seine Unterrichtsstunden online abhalten zu können – Ausrüstung aus eigener Tasche bezahlt hatte. Zwar hätte es auch schuleigene Geräte gegeben, diese verfügten jedoch weder über ein Mikrofon noch über eine Webcam und wären daher wenig brauchbar. Viele Lehrer würden deshalb im Homeoffice mit selbst angeschafften Geräten unterrichten.

Volksanwaltschaft Dr. Walter Rosenkranz erklärte, welche Herausforderung es war, während der Corona-Pandemie einen digitalen Schulunterricht zu organisieren, aber: „Grundsätzlich gibt es dazu keine Richtlinien, darum haben Lehrkräfte keinen Anspruch auf einen Kostenersatz ihrer Arbeitsmittel durch den Staat. Angesichts der Vielzahl an Lehrerinnen und Lehrern mit diesem Problem sollte das Unterrichtsministerium ein Interesse an der Lösung haben.“

Heutige Arbeitsweisen seien mit früheren nicht mehr vergleichbar, als sich bei Lehrerinnen und Lehrern noch Schularbeitshefte am Tisch zu Hause stapelten. Eine Lösung müsse rasch erfolgen und unbürokratischer aussehen, handle es sich doch gerade um besonders engagierte Lehrkräfte, die die Interessen ihrer Schülerinnen und Schüler im Auge hätten.

Der in der Sendung anwesende Wiener Bildungsdirektor erklärte, dass ein derartiger Kostenersatz in den Schulbudgets leider nicht vorgesehen sei. Private Ankäufe müssten am besten im Voraus mit der Schulleitung geklärt werden. Man suche eine Lösung abseits von Einzelfällen. Die Umsetzung werde allerdings noch etwas Zeit brauchen.

Inzwischen habe man sich bundesweit überlegt, wie Arbeitsmittel für den digitalen Unterricht finanziert werden könnten. Ein 8-Punkte-Plan des Ministeriums sehe etwa vor, dass in den nächsten Jahren sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte mit Notebooks und Tablets ausgestattet würden.

Volksanwalt Rosenkranz begrüßte die Pläne für die Digitalisierungsoffensive, für den HTL-Lehrer, für den bereits Kosten angefallen seien, ändere das jedoch wenig: „Wenn die Schule die Ausrüstung finanziert, geht diese auch in ihr Eigentum über und wenn eine Lehrkraft die Ausrüstung nicht mehr verwendet, kann das eine andere tun. Vielleicht findet sich aber kurzfristig ein Elternverein, der sich bereit erklärt, die entstandenen Kosten zu übernehmen.“

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Eine Mutter zweier Schulkinder beschwerte sich darüber, dass Eltern bei der Schuleinschreibung bestätigen müssten, für ihr Kind ein (von der Schule angeschafftes) Notebook zu kaufen bzw. sich an der Anschaffung mit einem Selbstbehalt von 25 Prozent mit zu beteiligen. Für manche Eltern sei jedoch selbst der „nur“ 25%ige Selbstbehalt viel Geld. Außerdem seien Familien möglicherweise bereits mit Geräten ausgerüstet und benötigten daher gar keines.

Der Bildungsdirektor begründete, warum alle Schülerinnen und Schüler über dasselbe Gerät verfügen sollten, da andernfalls bei Anwenderproblemen die Lehrkräfte zu viele verschiedene Modelle handhaben können müssten. Die Schulen könnten aus sechs verschiedenen Modellen auswählen, das ausgewählte werde schuleinheitlich angeschafft. Unter bestimmten Umständen seien Personen auch jetzt schon vom Selbstbehalt befreit. Man werde aber die Notwendigkeit der Selbstbehalte noch einmal überdenken.

Volksanwaltschaft Rosenkranz zeigte sich noch nicht ganz zufrieden und wies darauf hin, dass in solchen Fällen auch die Kommunikation verbesserungswürdig sei. Er stellte in den Raum, ob hierbei nicht ein Leihsystem die Lösung sein könnte.

 

Nachgefragt: Eingriff in private Lebensführung durch Behördenauflagen in Steyr-Land

Vor knapp zwei Jahren hatte ein Oberösterreicher nach einigen Runden Bier und Schnaps im Freundeskreis den – wie er selbst sagt – „größten Fehler“ begangen und fuhr danach mit dem Auto. Bei einer Alkoholkontrolle wurde eine Alkoholisierung von 1,8 ‰ gemessen. Es handelte sich um sein erstes „Alkoholvergehen“. Neben einer Geldstrafe von 1.800 Euro schrieb die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem 27jährigen eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung vor. Außerdem müsse er zwei Jahre lang völlig abstinent sein, unabhängig davon, ob er Autofahren wolle oder nicht; nachzuweisen sei das durch regelmäßige Haarproben.

Der Oberösterreicher fragte sich, warum für ihn bei Anlässen, wie Weihnachten, Silvester oder Geburtstagsfeiern, auch wenn er selbst gar nicht beabsichtigte, danach ein Auto zu lenken, 0,0 ‰ gelten sollten; eine solche Einschränkung betrachtete er als massiven Eingriff in seine private Lebensführung.

Der hohe Promillewert sowie die Tatsache, dass er sein Auto noch lenken konnte, ließ die zuständige Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf eine „chronische erhöhte Alkoholtoleranz“ schließen, daher erachtete sie ihre Bescheidauflagen als gerechtfertigt.

Volksanwalt Walter Rosenkranz begrüßte zwar auch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Diese dürften aber nicht über das Ziel hinausschießen: „Auch wenn die Maßnahmen prinzipiell vorstellbar sind, so ist im konkreten Fall kein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. Die bloße Unterstellung einer Alkoholsucht ist aber laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine ausreichende Grundlage dafür.“ Der Beschwerdeführer könnte sich auf eigene Kosten untersuchen zu lassen, um damit nachzuweisen, dass er kein „Suchtgedächtnis“ habe. Ein solches Gutachten könnte eventuell zur Abänderung des Bescheides führen. Nachdem ihm die Behörde seinen Angaben zufolge signalisiert hatte, dass auch ein Gutachten an der Entscheidung nichts ändern würde, verzichtete der Oberösterreicher letztlich darauf. Die Bezirkshauptmannschaft gab in einer schriftlichen Äußerung an, sich an eine solche Auskunft nicht erinnern zu können.

Nach Ansicht von Volksanwalt Rosenkranz sei die Behörde noch immer die Antwort schuldig, aufgrund welcher qualifizierten Grundlage man beim Beschwerdeführer ein löschungsbedürftiges „Suchtgedächtnis“ angenommen habe. Dies stelle einen massiven Eingriff in seine private Lebensführung dar. „Die Volksanwaltschaft bemüht sich nach wie vor zu erreichen, dass das Verkehrsministerium im Sinne des einheitlichen Vollzugs eine bundesweite Richtlinie erarbeitet“, so Volksanwalt Walter Rosenkranz. Die Problematik sei nämlich bisher nur bei oberösterreichischen Behörden aufgetreten.