Brinek: Zubau für Bahnwärterhäuschen verweigert

15. Jänner 2011

Seit 25 Jahren bewohnt ein Kärntner ein kleines ehemaliges Bahnwärterhaus in Feldkirchen. Ursprünglich war er nur an den Wochenenden da, jetzt möchte der Pensionist das Häuschen ganzjährig bewohnen und daher entsprechend adaptieren. In diesem Zusammenhang hatte er einen Zubau an der Hausfront beantragt. Doch der Bescheid der Gemeinde Feldkirchen war negativ. Obwohl der Betroffene rückwirkend auf drei Jahre alle Abgaben wie Strom, Wasser und Kanalgebühren bezahlt, sei das Haus, das er seit Jahrzehnten bewohnt, kein "Wohnhaus", sondern ein "Lager" und falle nicht in die Kärntner Bauordnung, so die Gemeinde. Die Ursache für diese Verwirrung liegt lange zurück: Das Haus stand auf einem Grundstück der Eisenbahn, dieses wurde anlässlich des Verkaufs in Gründland umgewidmet. Bei der 1999 stattgefundenen Dachsanierung wurde seitens der Gemeinde darauf bestanden, die Räumlichkeiten als Lager auszuweisen, da ansonsten eine Genehmigung verwehrt würde. Der bei der Sendung anwesende Vertreter des Landes Kärnten verwies auf die schwierige Lage des Hauses, das sich zwischen einem Eisenbahn- und einem Industriegrundstück befinde, daher sei die Umwidmung in Bauland nicht möglich. Für den betroffenen Eigentümer ist das ein unbefriedigender Zustand, Volksanwältin Brinek sagte dazu: "Der erste Fehler ist bereits bei der Grünlandwidmung passiert, ein weiterer Fehler war aus meiner Sicht die Genehmigung der Dachsanierung für ein Haus, das keine entsprechende Widmung hatte. Das monatelange 'Durchtauchen' der zuständigen Behörden ist unzumutbar und es muss jetzt rasch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden".

Nachgefragt: Rückwidmung ohne Benachrichtigung

Im Falle jenes Ehepaares aus Leibnitz, dessen Grundstück in Freiland rückgewidmet wurde, gibt es eine positive Nachricht: Die Gemeinde hat nach der Sendung beschlossen, dass eine neuerliche Umwidmung in Bauland stattfinden soll. Auch ist das Land Steiermark der Anregung der Volksanwaltschaft nachgekommen, dass künftig Verständigungen über Umwidmungen nur nachweislich vorgenommen werden.