Brinek: „Wer bei anderen eine Grube gräbt …“

30. April 2012

Der Ausgangspunkt aller weiteren Probleme im niederösterreichischen Mauerbach ist ein „nicht tragfähiger Untergrund“ auf dem ein neues Haus errichtet werden sollte. Mit entsprechenden Untersuchungen im Vorfeld und einer geeigneten Absicherung der Baustelle, wäre auch nichts weiter passiert - beides wurde aber von der Gemeindeverwaltung nicht eingefordert.

Anstatt die Baubewilligung erst bei Vorliegen eines Bodengutachtens zu erteilen, reichte der Gemeinde eine Berechnung der Tragfähigkeit aufgrund von statistischen Daten vorerst aus, um die Bauarbeiten, und damit den Grubenaushub zu erlauben. Ein Anrainer der Baustelle sah die Sachlage berechtigterweise anders, und erhob Einwände gegen das Bauvorhaben, welche von der Gemeinde Mauerbach allerdings zurückgewiesen wurden. Die darauf folgende Berufung gegen die Entscheidung der Baubehörde, hätte jedenfalls ein Ende der Bauarbeiten bedeuten müssen, aber auch hier entschied die Gemeinde falsch und verfügte keinen Baustopp.

Auch die Information darüber, dass inzwischen Hangrutschungen eingetreten waren, die Risse in den umliegenden Gebäuden zur Folge hatten, brachte die Gemeinde nicht sofort dazu, die Bauarbeiten zu unterbrechen. Erst ein halbes Jahr nachdem eine erste Anzeige über Schäden an Nachbarhäusern eingegangen war, konnte sich die Gemeindeverwaltung zu dieser Entscheidung durchringen. Viel zu spät, wie Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek betont.

Zumal mehrere Entscheidungen der Gemeindeverwaltung einen zumindest fragwürdigen Eindruck hinterließen, hatte sich der Betroffene Nachbar inzwischen an die Volksanwaltschaft gewandt, und bat diese, die Handlungen der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Das Baurecht sieht auch Nachbarrechte vor, so zum Beispiel das Recht auf Standsicherheit, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur verändert werden darf, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks  oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird. Ob eine solche Gefährdung besteht, muss vor Baubeginn von einem Experten geklärt werden.

Nach Ansicht der Volksanwaltschaft hätte die Behörde demnach unverzüglich nach Einlangen des Antrags einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen und sodann unverzüglich die Behebung der Baumängel und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorschreiben müssen. Die Besichtigung durch einen Bausachverständigen reicht angesichts der geschilderten Schäden nicht aus, um die von der offenen Baugrube für die Nachbargrundstücke und -bauwerke ausgehende Gefahr zu beurteilen.

Des Weiteren hatte es die Gemeinde mehrfach verabsäumt allen Betroffenen die Bescheide über den Fortgang der Bauarbeiten zuzustellen, und machte auch im anschließenden Sanierungsprojekt, welches sich immerhin auf sieben Parzellen bezog, teils eklatante Fehler.

Auf Grund des eingereichten Sanierungsprojekts zur Errichtung einer Bohrpfahlwand entlang der Grenzen Grundstücken sowie zur Herstellung von Drainagegräben teilte der Bürgermeister der Vertreterin der Bauwerber mit formlosem Schreiben  fälschlich mit, dass dafür keine Baubewilligung erforderlich sei, da die Sanierung vom Sicherungsauftrag für das Baugrundstück erfasst sei.

Da Hangbefestigungen, Bohrpfahlwände und Drainagegräben bewilligungspflichtig sind, hätte die Behörde hier ein Bewilligungsverfahren einleiten müssen, stellt Volksanwältin Brinek fest, die den Fall aufgrund der vielfältigen Versäumnisse der Behörde, dem niederösterreichischen Landtag zur Kenntnis bringen wird.