Brinek: Problem mit Grabstelle
Auf den kommunalen Friedhöfen Wiens dürfen Laub- und Nadelbäume auf Grabstellen eine maximale Höhe von 70 Zentimeter nicht überschreiten. Größere Pflanzen kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Grabbesitzerin oder des Grabbesitzers entfernen oder auf die zulässige Höhe zurechtschneiden lassen.
Herr N.N. besitzt seit kurzem eine Grabstelle auf einem Wiener Friedhof. Seine Überraschung war groß, als ihn die Friedhofsverwaltung aufforderte, einen acht Meter hohen Baum auf seine Kosten zu entfernen. Weder er, noch der Vorbesitzer der Grabstelle hatten diesen Baum gepflanzt. Herr N.N. verstand nicht, weshalb er diesen Baum nun plötzlich entfernen und auch noch dafür bezahlen sollte und wandte sich an die Volksanwaltschaft.
Laut Bestattungsanlagenordnung dürfen Laub- und Nadelbäume auf Grabstellen eine maximale Höhe von 70 Zentimeter nicht überschreiten. Ist dies der Fall, darf die Friedhofsverwaltung diese Pflanzen schneiden oder entfernen; ohne Zustimmung und auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Im Zuge ihres Prüfverfahrens stellte die Volksanwaltschaft fest, dass sich die Sachlage in diesem Fall nicht eindeutig darstellte: Sowohl N.N. als auch der unmittelbare Voreigentümer der Grabstelle versicherten, den Baum nicht gepflanzt zu haben. Der Baum könnte auch durch Samenflug zwischen den Gräbern gewachsen sein. Fotos konnten zudem nicht klären, ob sich der Baum tatsächlich auf der Grabstelle von N.N. oder doch zwischen zwei Grabstellen befand. Nach Meinung der Volksanwaltschaft muss aber feststehen, zu welcher Grabstelle der Baum gehört, bevor die Eigentümerin oder der Eigentümer für die Kosten der Entfernung herangezogen werden kann.
Die Volksanwaltschaft konnte letztendlich erreichen, dass die Friedhöfe Wien GmbH in diesem Fall das Fällen des Baumes in die Wege leitete und alle Kosten übernahm.