Brinek: Nachbarrechte

4. Oktober 2010

Herr N.N. beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, weil er sich von dem Lärm und der Geruchsentwicklung durch einen Schweinemastbetrieb in der Nachbarschaft belästigt fühlte. Der Baubehörde sei schon länger bekannt, dass einige Gebäudeteile des Schweinemastbetriebes nicht bewilligt seien. Die Baupolizei hätte aber nicht die erforderlichen Schritte gesetzt.

In dem nachträglichen Bewilligungsverfahren fand zunächst eine Vor-Ort Begutachtung durch einen Bausachverständigen statt. Herr N.N. erhielt davon eine Niederschrift, zu der er schriftlich Stellung nahm. Er sprach sich gegen die Errichtung einer Düngerstätte und einer Jauchegrube aus. Der Bürgermeister erteilte trotzdem die beantragte Bewilligung, der entsprechende Bescheid erging aber nur an den Bertreiber des Schweinemastbetriebes. Das wollte sich Herr N.N. nicht gefallen lassen und stellte einen Antrag auf Bescheidzustellung. Außerdem wollte er von der Behörde eine offizielle Bestätigung seiner Parteistellung in diesem Verfahren, wobei er subjektiv-öffentliche Rechte geltend machte. Doch sein Antrag wurde abgewiesen: bei dem Verfahren seien keine Nachbarrechte betroffen und daher liege keine Parteistellung vor.

Volksanwältin Brinek stellte nach genauer Prüfung der Akten deutliche Verfahrensmängel fest. So hat eine Bauverhandlung stattzufinden, wenn ein Antrag auf Baubewilligung im Rahmen der Vorprüfung nicht abgewiesen wird. Brinek: „Herrn N.N. nur die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu geben, ist eindeutig nicht ausreichend. Außerdem hätte die Behörde ihm den Bescheid auch zustellen müssen. Nachbarn sind  in einem Baubewilligungsverfahren Partei, wenn sie von einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt sind. Dass Herr N.N. in subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist, hat er durch seine Stellungnahme wohl deutlich zum Ausdruck gebracht. Ob er in diesen Rechten auch tatsächlich verletzt worden ist, müsste die die Behörde prüfen, wenn Herr N.N. gegen den Bewilligungsbescheid berufen sollte.“