Brinek: Diskriminierende Tarife

26. Juli 2010

In der Marktgemeinde Schwertberg in Oberösterreich müssen Nicht-Einheimische zehn Prozent Zuschlag zahlen, wenn sie das Tageszentrum des örtlichen Seniorenwohnhauses benutzen. Das EU-Diskriminierungsverbot und der Gleichheitsgrundsatz verbieten generell eine solche Ungleichbehandlung, die Volksanwaltschaft stellte daher einen Missstand in der örtlichen Verwaltung fest.

Das Seniorenwohnhaus war von der Gemeinde errichtet und nachträglich durch ein Tageszentrum erweitert worden. Von den Benützerinnen und Benützern des Tageszentrums verlangt die Gemeinde Eintritt – dabei wird zwischen Einheimischen und Nichteinheimischen unterschieden. Letztere müssen zehn Prozent Aufschlag zu den Tarifen bezahlen, die nach Einkommenslage gestaffelt sind.

Das EG-Diskriminierungsverbot sowie der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbieten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von nicht Nichtgemeindebürgerinnen und –bürgern bei der Tarifgestaltung. Dies gilt auch für die Privatwirtschaftsverwaltung.

„Leider ist die Volksanwaltschaft immer wieder mit ähnlichen Beschwerden konfrontiert. Die gesetzlichen Vorgaben sind aber ganz eindeutig“, so die prüfzuständige Volksanwältin Gertrude Brinek. So muss zum Beispiel der Eintritt zu einem Schwimmbad, das direkt oder indirekt von der Gemeinde betrieben wird, für Einheimische und Gäste von außen gleich teuer sein. Ausnahmen von dieser Regel kann es geben, diese müssen aber sachlich gerechtfertigt sein. „Die Gemeinde Schwertberg konnte ihre Tarifgestaltung nicht ausreichend gegründen, daher habe ich sie als prüfzuständige Volksanwältin aufgefordert die Tarife anzugleichen“, so Brinek.