Brinek: Baumhaus

6. Februar 2010

ORF-Sendereihe "Bürgeranwalt" - Ausstrahlung vom 6.2.2010

In einer Genossenschaftsanlage am Wiener Rosenhügel erregt ein nicht genehmigtes „Baumhaus“ das Ärgernis der Nachbarin. Aus Sicht der Volksanwaltschaft handelt es sich um ein konsenslos errichtetes Bauwerk. Der von der MA 37 getätigte Verweis auf die Wiener Bauordnung, die besagt, das Spiel- und Sportplätze nicht genehmigungspflichtig wären, zählt hier nicht, weil es sich eindeutig um ein Stelzenhaus in einem privaten Garten handelt, für dessen Errichtung ein Baubewilligungsverfahren nötig wäre. Darüber hinaus wäre die Zustimmung des Grundeigentümers – in diesem Fall die Gemeinde Wien – dem Baubewilligungsansuchen anzuschließen. VA Brinek dazu: „Die Nachbarn und die Eigentümer haben gleichermaßen das Recht auf eine ordnungsgemäße Bauverhandlung, um in dieser Statik, Standfestigkeit und Ortsbildfragen zu prüfen.“ Die von der unmittelbaren Anrainerin geforderte Achtung ihrer Privatsphäre muss in einem zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden. Brinek erwartet, dass die Wiener Baupolizei den Stelzenhauserrichter auffordert, ein Baubewilligungsansuchen zu stellen und damit auch einen Beitrag zur Klärung eines Nachbarschaftsstreites leistet.

 

Nachrüstung eines Stiegengeländers nach Treppenlifteinbau nachträglich eingefordert

In einem Steiermärkischen Wohnhaus errichtete einer der sechs Eigentümer auf seine Kosten einen Treppenlift im Stiegenhaus. Vorab legte er dem Bürgermeister die entsprechenden Einreichpläne vor, ein technischer Sachverständiger erhob keine Einwände. Der Bürgermeister erteilte die Baubewilligung, unterlässt es aber, eine Auflage zur Erhöhung des Stiegengeländers zu erteilen. Eine solche Erhöhung ist notwendig, damit das Geländer nach der technischen Veränderung auch weiterhin dem Steiermärkischen Baugesetz entspricht. Der Fehler wurde erst nach der Beschwerde einer Miteigentümerin offenkundig. Der Bürgermeister sprach daraufhin ein Benützungsverbot auf und ordnete ein Provisorium an, das binnen Frist zu einer Dauerlösung umgebaut werden müsste. Der Treppenlifterrichter soll nun für diese baulichen Nachrüstungen und den Fehler der Verwaltung zur Kassa gebeten werden. Volksanwältin Brinek hält dazu fest: „Der Auftrag zur baulichen Adaptierung muss in einer Eigentümergemeinschaft an alle Miteigentümer ergehen. Selbstverständlich muss die Frist zur Errichtung einer definitiven Lösung eingehalten werden.“ VA Brinek wünscht sich künftig eine aufmerksamere Handhabung bei der Genehmigung von Treppenliften, um den Betroffenen Sicherheit zu geben und nicht nachträglich finanzielle Belastungen aufzubürden.